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Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 13 Seiten
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Anhang 12 (Art. 22)
Praktische Führerprüfung
Verweis unter Anhangnummer
(Art. 22 Abs. 2, 88 Abs. 1 und 151c Abs. 2)
Ziff. III. Buchstabe G. Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personen- transportfahrzeugen
Aufgehoben
Ziff. IV. Prüfungsdauer und -strecke, Einleitungssatz und zweiter Strich
Die Prüfungsdauer und die Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, dass die Fähig- keiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll in keinem Falle weniger betragen als:
– 60 Minuten für die Kategorien B, BE, DE, die Unterkategorien B1, C1, D1, C1E und D1E sowie für die Spezialkategorie F; die Prüfungsfahrt für den Fä- higkeitsausweis zum Personentransport oder den Fähigkeitsausweis zum Gü- tertransport nach Artikel 14 Absatz 3 der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 20072 kann direkt anschliessend absolviert werden;
Ziff. V. Prüfungsfahrzeuge, letztes Aufzählungsglied
«Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen»
Aufgehoben
2 SR 741.521
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