Vorlage
Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 19 Seiten
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Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Mai 19811 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 25 Abs. 2bis, 56, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582,
Art. 14 Bst. abis
Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) dienen namentlich:
abis. die Eintragungen in der elektronischen Applikation (Art. 16b–16g);
Art. 16b Elektronische Applikation
Die elektronische Applikation dient der Erfassung der Verarbeitung, der Anzeige und der Übermittlung von Informationen zu den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten von be- rufsmässigen Führern (Daten) mittels eines Softwareprogramms, das auf einem Date- nendgerät installiert oder über ein Datennetz genutzt wird.
SR ..........
1 SR 822.222
2 SR 741.01
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