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Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 19 Seiten

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Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 6. Mai 19811 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 25 Abs. 2bis, 56, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582,

Art. 14 Bst. abis

Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) dienen namentlich:

abis. die Eintragungen in der elektronischen Applikation (Art. 16b–16g);

Art. 16b Elektronische Applikation

Die elektronische Applikation dient der Erfassung der Verarbeitung, der Anzeige und der Übermittlung von Informationen zu den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten von be- rufsmässigen Führern (Daten) mittels eines Softwareprogramms, das auf einem Date- nendgerät installiert oder über ein Datennetz genutzt wird.

SR ..........

1 SR 822.222

2 SR 741.01

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