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Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 13 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. Gesuchsteller, die das 75. Altersjahr überschritten haben und erstmals einen Lernfahr- oder Führerausweis erwerben wollen: an einen Arzt mit mindestens einer Anerkennung der Stufe 3;

Art. 24c Bst. a

Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:

a. Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 25

Aufgehoben

Art. 25

Aufgehoben

Art. 27 Abs. 1 Bst. a Einleitungsteil

1Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:

a. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C oder D oder der Unterkate- gorien C1 oder D1, Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung und Verkehrsexper- ten für Führerprüfungen:

Art. 42 Abs. 2, 2terund 3bisBst. b

2Der ausländische nationale Führerausweis, der internationale Führerausweis zusam- men mit dem nationalen Führerausweis oder der ausländische Lernfahrausweis be- rechtigt den Inhaber in der Schweiz zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind. Schreibt das ausländische Recht für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 Abs. 1bisARV 2) mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personen- wagen eine zusätzliche Fahrerlaubnis vor, so ist diese Fahrerlaubnis zusammen mit dem gültigen ausländischen Führerausweis den schweizerischen Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

2terDer Inhaber eines ausländischen Lernfahrausweises muss von einer Person beglei- tet werden, welche die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 SVG erfüllt.

3bisEinen schweizerischen Führerausweis benötigen:

b. Personen mit einem gültigen Führerausweis, der nicht von einem Mitglied- staat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsasso- ziation (EFTA) ausgestellt wurde, die berufsmässig in der Schweiz immatri- kulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen; ausgenommen ist das Zirkus- und Schaustellerpersonal.