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Vernehmlassung 2025/125: Änderung der Postverordnung: Einbezug der Frühzustellung in die indirekte Presseförderung (Umsetzung Pa. Iv. 22.423, zweiter Teil) · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 52a
1Anspruch auf Frühzustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen der Re- gional- und Lokalpresse , wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 36 Absätze 1 Buchstaben a und c-m so- wie 2 erfüllt sind; und
b. die beauftragten Frühzustellorganisationen sowohl bei der PostCom als An- bieterin von Postdiensten nach Artikel 4 PG als auch beim BAKOM regis- triert sind.
2. Abschnitt: Registrierung der Frühzustellorganisationen
Art. 52b Anforderungen
1Die Frühzustellorganisationen müssen dem BAKOM zur Registrierung elektronisch oder in Papierform folgende Angaben einreichen:
a. Name, Firma und Adresse;
b. Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 4 PG bei der Post- Com;
c. Nachweis, dass die Organisation im Bereich der Frühzustellung tätig ist, mit Angabe des bedienten Gebiets;
d. die Zustellverträge mit den Tages- und Wochenzeitungen, die Anspruch auf Frühzustellermässigung haben;
e. Nachweis, dass sichergestellt ist, dass die Frühzustellung von den übrigen Geschäftstätigkeiten nach Artikel 52d rechnerisch getrennt werden;
f. Name, Firma und Adresse allfälliger Subunternehmen.
2Sie müssen dem BAKOM Änderungen der Angaben innerhalb von 30 Tagen schrift- lich mitteilen.
3Das BAKOM kann administrative Vorschriften zu Form und Frist erlassen.
Art. 52c Verfahren
1Das BAKOM prüft, ob die Anforderungen nach Artikel 52b erfüllt sind. Es entschei- det in Form einer Verfügung.
2Es kann jederzeit in Form von Stichproben überprüfen, ob die Anforderungen nach Artikel 52b noch erfüllt sind.
3Es meldet der Post die registrierten Frühzustellorganisationen.
3. Abschnitt: Pflichten der Frühzustellorganisationen
Art. 52d Rechnerische Trennung und Einsichtsgewährung
1Die registrierten Frühzustellorganisationen müssen die Frühzustellung rechnerisch von den übrigen geschäftlichen Tätigkeiten trennen.