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Vernehmlassung 2025/125: Änderung der Postverordnung: Einbezug der Frühzustellung in die indirekte Presseförderung (Umsetzung Pa. Iv. 22.423, zweiter Teil) · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 52j Einsicht
Die anspruchsberechtigten Tages- und Wochenzeitungen müssen dem BAKOM je- derzeit auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen, welche die Frühzustellermässigung betreffen, gewähren.
5. Abschnitt: Berechnung und Auszahlung der Frühzustellermässigung
Art. 52k Berechnung
1Die anspruchsberechtigten Tages- und Wochenzeitungen erhalten auf dem Frühzu- stellpreis eine Ermässigung je Exemplar.
2Das BAKOM berechnet die Frühzustellermässigung jährlich aufgrund der Vorjah- resmenge der Tages- und Wochenzeitungen mit Anspruch auf Frühzustellermässi- gung. Allfällige Differenzen werden im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Er- mässigungen ausgeglichen.
3Der Bundesrat genehmigt die Frühzustellermässigung nach Absatz 2.
Art. 52l Aufgaben der Post
1Das BAKOM beauftragt die Post mit der Auszahlung der Zustellermässigungen an die Frühzustellorganisationen. Es schliesst mit ihr einen Leistungsvertrag ab.
2Die Post muss durch geeignete organisatorische und technische Vorkehren sicher- stellen, dass die Auszahlung der Ermässigungen auf der korrekten Datenbasis erfol- gen kann.
3Sie muss monatlich die ihr von den Frühzustellorganisationen gemeldeten Mengen nach Artikel 52e Absatz 1 konsolidieren und validieren.
4Sie muss monatlich die Ermässigung je Zeitung berechnen und den Frühzustellor- ganisationen die entsprechenden Beträge überweisen.
6. Abschnitt: Datenschutz
Art. 52m
1Die Post muss die Informationssicherheit und den Datenschutz nach dem Daten- schutzgesetz vom 25. September 20202 gewährleisten.
2Sie muss die für die Sicherheit und den Schutz der Daten nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen treffen.
3Daten, die der Post aufgrund ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt zur Kenntnis gelangen, dürfen weder Dritten noch den eigenen Tochtergesellschaften bekanntge- geben werden.
Art. 83c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Für die Frühzustellung von Tages- und Wochenzeitungen vom 1. Januar bis 31. März 2027 wird die Zustellermässigung gewährt, wenn das Gesuch vor dem 31. März 2027