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Vernehmlassung 2025/125: Änderung der Postverordnung: Einbezug der Frühzustellung in die indirekte Presseförderung (Umsetzung Pa. Iv. 22.423, zweiter Teil) · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Sie müssen dem BAKOM auf Verlangen Einsicht in alle für die Berechnung der Preise für die Frühzustellung relevanten Dokumente gewähren.
Art. 52e Meldung
1Die registrierten Frühzustellorganisationen müssen der Post monatlich die Anzahl zugestellter Exemplare pro anspruchsberechtigte Zeitung melden.
2Sie müssen die Daten für den vergangenen Monat spätestens bis zum vierten Ar- beitstag des laufenden Monats vollständig übermitteln.
3Ziehen sie Subunternehmen bei, so müssen sie sicherstellen, dass diese gegenüber der Post die Meldepflichten nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen. Die registrierten Frühzustellorganisationen bleiben gegenüber dem BAKOM direkt verantwortlich.
Art. 52f Weiterleitung der Ermässigungen
Die registrierten Frühzustellorganisationen müssen die ihnen von der Post überwiese- nen Ermässigungen vollumfänglich an die anspruchsberechtigten Tages- und Wo- chenzeitungen weiterleiten.
4. Abschnitt: Gewährung der Zustellermässigung
Art. 52g Gesuch
1Gesuche um Frühzustellermässigung müssen dem BAKOM schriftlich eingereicht werden.
2Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so wird die Frühzustellermässigung ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, gewährt.
Art. 52h Tägliche Meldung der Anzahl zugestellter Exemplare
Die anspruchsberechtigten Tages- und Wochenzeitungen müssen den Frühzustellor- ganisationen täglich die Anzahl der am Folgetag zuzustellenden Exemplare je an- spruchsberechtigte Zeitung melden.
Art. 52i Kontrolle
1Erfüllt eine anspruchsberechtigte Tages- oder Wochenzeitung die Voraussetzungen zum Bezug von Frühzustellermässigungen nicht mehr, muss sie dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
2Die anspruchsberechtigten Tages- und Wochenzeitungen müssen dem BAKOM pe- riodisch eine Selbstdeklaration einreichen. Wird die Selbstdeklaration nicht oder un- vollständig eingereicht, so kann das BAKOM die Frühzustellermässigung aussetzen.
3Das BAKOM kann jederzeit in Form von Stichproben überprüfen, ob die Voraus- setzungen weiterhin erfüllt sind.