Vernehmlassungsvorlage EnV
Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 2 Seiten
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Energieverordnung (EnV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sachüberschrift
Gegenstand
Art. 1a Zwischenziele für den Ausbau von erneuerbaren Energien
1Für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, entspricht das Zwischenziel für das Jahr 2030 einer Produktion von gesamthaft mindestens 23 000 GWh.
2Die Zwischenziele für das Jahr 2030 für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energienentsprechen:
a. für Photovoltaikanlagen: einer Produktion von gesamthaft mindestens 18 700 GWh;
b. für Windenergieanlagen: einer Produktion von gesamthaft mindestens 2300 GWh.
Art. 39 Abs. 1
1Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem vom BFE zertifizierten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erar-
1 SR 730.01
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