Vernehmlassungsvorlage EnV
Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 2 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
beiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
Art. 51 Abs. 2
2Wer eine solche Zielvereinbarung verwenden will, erarbeitet zusammen mit einem vom BFE zertifizierten Dritten einen entsprechenden Vorschlag und reicht diesen dem BFE zur Prüfung ein. Für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung ist das BFE zuständig.
II
Anhang 3 wird wie folgt geändert:
Ziffer 3.2 Buchstabe e
3.2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:
e. bei Grenzwasserkraftanlagen: der Kostenanteil, der den schweizerischen Hoheitsanteil übersteigt.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi