Vernehmlassungsvorlage EnFV

Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Ausnahmen von den Untergrenzen bei Wasserkraftanlagen

1Folgende Wasserkraftanlagen sind von den Untergrenzen nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a, 26 Absatz 1 und 29a Absatz 1 Buchstaben a und b EnG ausgenommen:

a. Dotierkraftwerke;

b. Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industriekanälen und bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden;

c. Nebennutzungsanlagen wie Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs-, Beschneiungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, Wässerwasserkraftanlagen oder Wasserkraftanlagen zur Nutzung von Tunnelwasser.

2Nicht als Nebennutzungsanlage gilt eine Anlage, wenn:

a. eines der Anlagenteile, das sowohl der Haupt- als auch der Nebennutzung dient wie Wasserfassungen, Druckleitungen und Speicher grösser dimensioniert sind, als dies für die Hauptnutzung erforderlich ist; oder

b. für die Nebennutzung eine zusätzliche Wasserfassung erstellt wird.

3Nebst den Anlagen nach Absatz 1 sind von der Untergrenzen nach Artikel 26 Absatz 1 und 29a Absatz 1 Buchstaben a und b EnG zusätzlich Anlagen ausgenommen, an denen Sanierungsmassnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24.

1 SR 730.03

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