Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 50 Seiten

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Mit Blick auf den Datenschutz sind insbesondere die Bewilligungsverfahren und die Verfahren zum Erlass von Entscheiden über die Vergleichbarkeit, der Aktenzugang und die Information der Öffentlichkeit von Bedeutung. Die erwähnten Verfahren werden im Einzelnen vom Bundesrat geregelt. Es steht jedoch jetzt schon fest, dass die Gesuche gewisse Daten enthalten müssen. Da es sich bei den Gesuchstellerinnen überwiegend um Unternehmen handeln dürfte, wird es sich in erster Linie um Daten juristischer Personen handeln, teilweise aber auch um Personendaten. Die Unternehmensdaten umfassen insbesondere Kontaktangaben sowie Informationen zu den verwendeten Organismen, die teilweise auch dem Forschungs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis unterstehen können. Die Personendaten beschränken sich in aller Regel auf Kontaktdaten (Name); besonders schützenswerte Personendaten sind nicht betroffen. Die Gesuchsbearbeitung, einschliesslich der öffentlichen Auflage der Unterlagen (Art. 17 Abs. 1 VE-NZTG), erfolgt im Einklang mit den Anforderungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG)92 und des RVOG. Der Aktenzugang richtet sich nach dem BGÖ, welches für Personendaten das DSG und das RVOG vorbehält (Art. 20 Abs. 1 VE-NZTG). Auch bei der Information der Öffentlichkeit ist der Datenschutz zu gewährleisten, einschliesslich des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 20 Abs. 2 VE-NZTG). Letzteres gilt auch für Informationen, welche die Behörden im Rahmen des Vollzugs erhalten haben (Art. 25 Abs. 2 VE-NZTG). Bei den Daten, welche die Kantone dem Bund für das Monitoring mitteilen (Art. 26 Abs. 2 VE-NZTG) handelt es sich in erster Linie um Umweltdaten. Sollte aus diesen auf Personen geschlossen werden können, werden sie im Einklang mit dem DSG bearbeitet werden.

92 SR 235.1