Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 50 Seiten
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Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes durch die Bundesversammlung zu erlassen (Art. 163 Abs. 1 BV). Zu diesen Bestimmungen gehören unter anderem die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen, die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie die Aufgaben des Bundes und die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts. Die Vorlage regelt die grundlegenden Pflichten, die Personen, die mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien umgehen, zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt, einschliesslich des Eigentums, zu beachten haben. Insbesondere sieht sie die Bewilligungspflichten über die verschiedenen Stufen des Umgangs mit solchen Pflanzen sowie die materiellen Anforderungen an den Umgang mit diesen vor und regelt die Haftung sowie die straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen von Pflichtverletzungen.
7.4. Immaterialgüterrecht
Der vorliegende Erlassentwurf hat keinen rechtlichen Bezug zum Immaterialgüterrecht. Gleichwohl besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ausgestaltung des Zulassungsrechts und dem Immaterialgüterrecht.
Diese Wechselwirkung wird im Folgenden dargestellt. Der Fokus liegt dabei weitgehend auf den Patenten.
Immaterialgüterrechtliche Grundlagen
In der Pflanzenzüchtung sind insbesondere zwei Immaterialgüterrechte von Bedeutung: der Sortenschutz und das Patentrecht. Sie fördern die Entwicklung von Pflanzeninnovationen und stellen sicher, dass Züchterinnen und Züchter für ihre Investitionen angemessen entschädigt werden.
Der Sortenschutz schützt neu gezüchtete Pflanzensorten. Er richtet sich nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 197575; dieses basiert auf dem internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen76 (nachfolgend: UPOV). Die Schutzdauer beträgt für Nutz- und Zierpflanzen bis zu 25 Jahren, für Reben und Bäume bis zu 30 Jahren (Art. 14 Sortenschutzgesetz).
Ein Patent schützt keine einzelne Sorte, sondern z. B. eine neue Züchtungstechnologie oder eine neue Pflanzeneigenschaft (wie beispielsweise eine neue Resistenz gegen einen Krankheitserreger) in mehreren Sorten. Das Patentrecht richtet sich nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 (PatG)77. Ebenfalls relevant für die Schweiz sind internationale Abkommen, wie das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ 2000)78 oder das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS)79 (nachfolgend: TRIPS-Abkommen). Das Patentrecht schützt eine technische Erfindung bis zu 20 Jahren (Art. 14 PatG).
Sowohl das Sortenschutz- als auch das PatG kennen eine Reihe von Ausnahmen und Sonderbestimmungen, welche für die Pflanzenzüchtung und die Landwirtschaft relevant sind. Dazu gehören das Züchterprivileg (Art. 6 Bst. c Sortenschutzgesetz bzw. Art. 9 Abs. 1 Bst. e PatG) und das Landwirteprivileg (Art. 7 Sortenschutzgesetz bzw. Art. 35a PatG)80. Das PatG kennt noch weitere Sonderbestimmungen, welche für die moderne Pflanzenzüchtung relevant sind. Dazu gehören z. B. das Forschungsprivileg (Art. 9 Abs. 1 Bst. b PatG) sowie die Zwangslizenz für Forschungswerkzeuge im Bereich der Biotechnologie (Art. 40b PatG). Sie bieten für die Pflanzenzüchtung, Forschung sowie für die Landwirtschaft in der Schweiz ein vorteilhaftes Umfeld81,82.
Zahlen und Fakten über Patente
75 SR 232.16
76 SR 0.232.163
77SR 232.14
78 SR 0.232.142.2
79 SR 0.632.20, Anhang 1C
80 https://www.ige.ch > Recht und Politik > Immaterialgüterrecht National > Patentrecht > Revision: Transparenz bei Patenten in der Pflanzenzucht > Pflanzenzüchtung und Patente
81 https://www.ige.ch > Recht und Politik > Immaterialgüterrecht National > Patentrecht > Revision: Transparenz bei Patenten in der Pflanzenzucht > Pflanzenzüchtung und Patente > Berichte und Studien > Auswirkungen der Immaterialgüterrechte von neuen gentechnischen Verfahren und den damit entwickelten Sorten auf die Pflanzenzucht und Landwirtschaft
82 Michael A. Kock (2023) Neue Genomische Techniken in der Pflanzenzüchtung in Wechselwirkung mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Zulassungsrecht. Studie abrufbar unter https://www.ige.ch > Recht und Politik > Immaterialgüterrecht National > Patentrecht > Revision: Transparenz bei Patenten in der Pflanzenzucht > Pflanzenzüchtung und Patente > Berichte und Studien