Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/33: Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) · 8 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.842-1/10/4

1. Einleitung

1.1. Ausgangslage

Das Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG; SR 734.91) gilt befristet bis Ende 2026 und sollte gemäss entsprechender Botschaft per 1. Januar 2027 durch geeignete Massnahmen in der ordentlichen Gesetzgebung ersetzt werden. Der Bundesrat hat hierzu eine Reihe von Massnahmen eingeleitet, um die systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (systemkritischen Unternehmen) widerstandsfähiger zu machen. Wenngleich eine Nachfolgeregelung zum FiREG an sich unbestritten ist, sind einzelne der vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen – insb. das Festlegen von Mindestanforderungen an Liquidität und Eigenkapital für systemkritische Unternehmen – auf grossen Widerstand gestossen. Der Bundesrat hat daher beschlossen, auf Vorgaben zu Liquidität und Eigenkapital vorerst zu verzichten, um dazu weitere Abklärungen vornehmen zu können.

Die volkswirtschaftlichen Risiken, die von den systemkritischen Unternehmen ausgehen, sind mit den restlichen aufgegleisten Massnahmen jedoch noch nicht vollständig geregelt. Insbesondere liesse sich damit nicht gänzlich ausschliessen, dass - bei Marktverwerfungen wie im Herbst 2022 - staatliche Nothilfe notwendig werden könnte. Mit dem Auslaufen des FiREG per Ende 2026 würde wieder die Situation wie vor der Energiekrise mit einer impliziten und kostenlosen Staatsgarantie für die systemkritischen Unternehmen bestehen. Aus Sicht des Bundesrates soll dies vermieden werden, weswegen er eine Verlängerung der Geltungsdauer des FiREG um 5 Jahre bis Ende 2031 vorgeschlagen hat. Diese Verlängerung soll namentlich dazu dienen, das verbleibende volkswirtschaftliche Risiko, das von systemkritischen Unternehmen ausgeht, vertieft zu untersuchen, um die Notwendigkeit und Eignung weiterer Massnahmen zu evaluieren. In diesem Zusammenhang sollen insbesondere die Liquiditäts- und Eigenkapitalvorgaben nochmals fundiert überprüft werden. Basierend auf den Ergebnissen dieser Abklärungen soll anschliessend über das weitere Vorgehen zur Ablösung des verlängerten FiREG entschieden werden.

1.2. Ablauf und Adressaten

Der Bundesrat hat das UVEK am 14. Mai 2025 beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur geplanten Änderung des FiREG eine Vernehmlassung durchzuführen. Diese dauerte bis am 14. Juli 2025. Die Dauer der Vernehmlassung wurde auf zwei Monate gekürzt, weil die Änderung des FiREG per 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt werden muss, damit der Rettungsschirm ohne Unterbruch verlängert werden kann. Unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die parlamentarischen Beratungen und der Referendumsfrist soll der Bundesrat die Vorlage bis spätestens Ende 2025 verabschieden.

Der vorliegende Bericht fasst die Stellungnahme zusammen, ohne dabei Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben1. Für Einzelheiten sei auf die eingereichten Stellungnahmen verwiesen. Diese sind auf der Publikationsplattform2 des Bundes öffentlich zugänglich.

1.3. Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden

Im Rahmen der Vernehmlassung sind insgesamt 44 Stellungnahmen eingegangen. Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden (inkl. der in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen) ist im Anhang zu finden. Die Reihenfolge der genannten Vernehmlassungsteilnehmenden im vorliegenden Bericht

1 Für die Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlage wurden alle Stellungnahmen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VIG; SR 172.061) zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet

2 www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen 2025 > UVEK 3/8 BFE-D-06003501/372