Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/33: Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) · 8 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.842-1/10/4
2.2. Verpflichtungskredit und Bereitstellungspauschale
Angesichts der Entspannung der Situation an den Energiemärkten, der von den betroffenen Unternehmen getroffenen Massnahmen für eine höhere Resilienz sowie der Entwicklung der Börsenregeln in der EU, fordern EnDK, AI, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, SO, UR, VS, TG, ZG und economiesuisse eine Änderung zu prüfen, damit der Rettungsschirm für diejenigen Unternehmen, die dem Rettungsschirm unterstellt sind, weniger kostspielig wird. Entsprechende Änderungen werden auch von Vernehmlassungsteilnehmenden gefordert, die die Verlängerung des FiREG ablehnen oder kritisch sehen, sollte der Bundesrat an seinem Vorschlag festhalten. Es handelt sich dabei um SVP, Alpiq, Axpo, VSE und EIP. Explizit wird von EnDK, AI, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SO, UR, VS, ZH, SVP, Alpiq, Axpo und VSE gefordert, den vorgesehenen Verpflichtungskredit von 10 Milliarden Franken zu senken bzw. eine entsprechende Senkung zu prüfen. AG, ZH, economiesuisse, Alpiq, Axpo, VSE und EIP beantragen zudem, auf eine Erhöhung der Zinsuntergrenze für die Berechnung der Bereitstellungspauschale von null auf 0.635% zu verzichten. Es soll weiterhin der Marktzinssatz massgebend sein, damit die Pauschale sich an den tatsächlichen Kosten für den Bund orientiert.
2.3. Sonstige Themen
Economiesuisse und Axpo beantragen eine Änderung der Definition der Systemkritikalität, indem diese um weitere Kriterien erweitert wird (Verantwortung für eine Bilanzgruppe einer bestimmten Grösse sowie Lieferung eines bestimmten jährlichen Volumens an Elektrizität in der Schweiz) und eher tiefere Schwellenwerte vorgesehen werden. Dies würde die Anzahl Unternehmen, die dem Rettungsschirm unterstellt sind, erhöhen und dadurch Wettbewerbsverzerrungen zwischen den relevanten Marktakteuren vermeiden. Auch BE erachtet die gegenwärtige Definition als fragwürdig und unzureichend begründet.
Economiesuisse und Axpo beantragen zudem, dass die Auskunftspflichten präzisiert werden und dem Gebot der Datenminimierung folgen, da diese sehr aufwändig sind und Kosten verursachen, die letztlich von den Verbraucherinnen und Verbrauchern getragen werden. Für einen Vergleich zwischen den systemkritischen Unternehmen sei zudem eine starke Standardisierung einschliesslich der Lieferung präzise vordefinierter Kennzahlen anstelle von Detailpositionen notwendig.
Die ElCom schlägt vor, Art. 19 Abs. 2 FiREG um die Liquiditätsprognose bzw. die geplante Liquiditätssituation für die nächsten 12 Monate zu ergänzen. Aktuell würden die Daten seitens der systemkritischen Unternehmen mit einer Verzögerung von 20 Tagen rapportiert. Dies bedeute, dass das gesamte Liquiditätsmonitoring immer nur auf Werte aus der Vergangenheit basiere. Mit einer Liquiditätsprognose könnte die ElCom auch ein zukunftsgerichtetes Liquiditätsmonitoring durchführen und die entsprechenden Entwicklungen eher erkennen.
Alpiq fordert eine Änderung der Verteilung der Kosten für das Bereithalten von Liquidität durch den Bund. Gegenüber der Situation im Jahr 2022 liegt heute für die Bundesbehörden ein klareres Bild über die Situation der einzelnen Unternehmen vor. Es wäre daher angemessen, dass bei der Zuordnung des Anteils des Verpflichtungskredits den von den einzelnen Unternehmen getroffenen Massnahmen zur Minderung des Liquiditätsrisikos Rechnung getragen wird. Entsprechend sollte sich die Verteilung des Verpflichtungskredits und damit der Kosten nicht mehr am Anteil der installierten Leistung orientieren.
Der SGB weist auf die Problematik der Überwälzung der Kosten des FiREG auf die grundversorgten Kunden hin und fordert griffige Bestimmungen, welche eine Überwälzung auf die Endkunden und Endkundinnen in der Grundversorgung in jedem Fall ausschliesst.
BS weist darauf hin, dass die Pflicht der Kantone, allfällige Darlehensverluste mittragen zu müssen und an den vereinnahmten Risikozuschlägen beteiligt zu sein, weiterhin abgelehnt werde. Auch GE äussert Vorbehalte gegenüber dem Mechanismus zur Verteilung der Verluste.
5/8 BFE-D-06003501/372