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Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 6 Seiten

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Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 sowie Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Bund kann die Durchführung von Landesausstellungen fördern, indem er:

a. ein Auswahlverfahren organisiert, wenn mehrere Projekte für eine nächste Landesausstellung lanciert worden sind;

b. für die Durchführung eines ausgewählten Projekts eine Finanzhilfe gewährt.

Art. 2 Ziele einer Landesausstellung

Eine Finanzhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Landesausstellung insbesondere die folgenden Ziele anstrebt:

a. die kulturelle und gesellschaftliche Identität der Schweiz zu fördern und damit die nationale Kohäsion zu stärken und die Stellung der Schweiz gegenüber der internationalen Gemeinschaft zum Ausdruck zu bringen;

b. Raum zu schaffen für die Begegnung verschiedener Bevölkerungsgruppen, Regionen und Generationen und für den Dialog über gesellschaftliche Gegenwarts- und Zukunftsfragen;

c. Lösungsansätze für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des Landes aufzuzeigen, unter Berücksichtigung der verschiedenen Herausforderungen und Chancen, die sich der Schweiz stellen;

SR ..........

1SR 101

2BBl …

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