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Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 6 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 sowie Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Bund kann die Durchführung von Landesausstellungen fördern, indem er:
a. ein Auswahlverfahren organisiert, wenn mehrere Projekte für eine nächste Landesausstellung lanciert worden sind;
b. für die Durchführung eines ausgewählten Projekts eine Finanzhilfe gewährt.
Art. 2 Ziele einer Landesausstellung
Eine Finanzhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Landesausstellung insbesondere die folgenden Ziele anstrebt:
a. die kulturelle und gesellschaftliche Identität der Schweiz zu fördern und damit die nationale Kohäsion zu stärken und die Stellung der Schweiz gegenüber der internationalen Gemeinschaft zum Ausdruck zu bringen;
b. Raum zu schaffen für die Begegnung verschiedener Bevölkerungsgruppen, Regionen und Generationen und für den Dialog über gesellschaftliche Gegenwarts- und Zukunftsfragen;
c. Lösungsansätze für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des Landes aufzuzeigen, unter Berücksichtigung der verschiedenen Herausforderungen und Chancen, die sich der Schweiz stellen;
SR ..........
1SR 101
2BBl …
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