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Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 6 Seiten

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Förderung von Landesausstellungen. BG «%ASFF_YYYY_ID»

d. einen kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und langfristigen Nutzen für die ganze Schweiz zu generieren.

Art. 3 Erlass einer Verordnung

Haben eine oder mehrere Trägerschaften Projekte für eine Landesausstellung lanciert und ist der Bundesrat bereit, die Rahmenbedingungen für die Unterstützung einer Landesausstellung im betreffenden Zeitraum zu konkretisieren, so erlässt er im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe eine Verordnung. Darin regelt er insbesondere:

a. die Frist, innert welcher die Trägerschaften Finanzhilfegesuche einreichen können;

b. die bundesseitige Organisation.

Art. 4 Gesuchsunterlagen

1Um eine Finanzhilfe zu beantragen, muss die gesuchstellende Trägerschaft die folgenden Unterlagen einreichen:

a. eine Darstellung des Projekts und eine Darlegung, inwiefern das Projekt den Zielen nach Artikel 2 gerecht wird;

b. eine Machbarkeitsstudie (einschliesslich Risikoanalyse) und ein Nachhaltigkeitskonzept;

c. Finanzierungszusicherungen oder Absichtserklärungen zur finanziellen Unterstützung des Projekts von Kantonen sowie von weiteren wesentlichen Drittmittelgebern;

d. ein Gesamtbudget unter Angabe der bereitgestellten Eigenmittel sowie der zugesicherten und in Aussicht gestellten Drittmittel;

e. eine Darstellung der Organisations- und Führungsstruktur mit klar festgelegten Verantwortlichkeiten;

f. ein Controllingkonzept einschliesslich eines tragfähigen Krisenmanagements sowie eine Rechnungslegung nach einem anerkannten Standard;

g. Verkehrs-, Energie- und Sicherheitskonzepte;

h. ein Konzept für den Rückbau von Anlagen und ein Konzept für die Evaluation der Veranstaltung.

2Der Bundesrat konkretisiert die inhaltlichen Anforderungen an Gesuche nach Absatz 1 in der Verordnung.

Art. 5 Prüfung der Gesuche

Die zuständige Bundesstelle prüft jedes Gesuch darauf hin, ob es vollständig ist und den Anforderungen nach den Artikeln 2 und 4 entspricht. Sie hält das Prüfergebnis in einem Bericht fest und leitet die Gesuche und den Bericht an die Jury weiter.