Vorlage

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Förderung von Landesausstellungen. BG «%ASFF_YYYY_ID»

3 Erachten die Prüfstellen bestimmte Annahmen und Planungen als unrealistisch, so müssen sie Verbesserungen vorschlagen.

4Die Berichte der Prüfstellen werden von der zuständigen Bundesstelle in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung (Facheinheiten) überprüft. Die zuständige Bundestelle legt im Einvernehmen mit den Facheinheiten die zur Umsetzung von Empfehlungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 10 Subventionsvertrag

1Gestützt auf den Grundsatzentscheid, den Verpflichtungskredit und die allfälligen vertieften Abklärungen schliesst die zuständige Bundesstelle mit der Trägerschaft einen Subventionsvertrag ab.

2Im Subventionsvertrag sind namentlich folgende Vorgaben für die Projektrealisierung festzulegen:

a. Detailplanung mit Meilensteinen, Berichterstattungspflichten und Rücktrittsmöglichkeiten für den Bund;

b. Zustimmungsvorbehalte der Facheinheiten;

c. Finanzierungs- und Liquiditätsplanung sowie zeitliche Staffelung der Auszahlung der Finanzhilfe;

d. Zuständigkeiten und Modalitäten der Qualitäts- und Risikoüberwachung;

e. Schlussbericht der Trägerschaft zuhanden des Bundesrates;

f. Umgang mit einem allfällig erzielten Gewinn und einem allfälligen Fehlbetrag.

Art. 11 Bundesseitige Organisation

1Der Bundesrat bezeichnet die Bundesstelle, die für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich für die bundesseitige Koordination und die Aufsicht über die Verwendung der Finanzhilfe, zuständig ist (zuständige Bundesstelle).

2Anstatt einer Bundesstelle kann er eine oder einen Delegierten bezeichnen.

Art. 12 Aufsicht und Kontrolle

1Die zuständige Bundesstelle und die Facheinheiten beaufsichtigen die Durchführung des Projekts durch ein mitschreitendes Controlling und periodische Kontrollen.

2Die zuständige Bundesstelle erarbeitet dazu ein Überprüfungskonzept nach Artikel 25 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903. Darin wird unter Anhörung der Facheinheiten die Aufgabenteilung unter den Facheinheiten festgelegt.

3Bei Mängeln verlangt die zuständige Bundesstelle von der Trägerschaft die geeigneten Massnahmen zu deren Behebung. Dauern die Mängel an, so kann die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

3 SR 616.1