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Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 6 Seiten
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Förderung von Landesausstellungen. BG «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 6 Jury; Zusammensetzung und Aufgaben
1Der Bundesrat setzt nach Rücksprache mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) eine unabhängige, breit abgestützte und sachkundige Jury ein. Er legt ihr Pflichtenheft in der Verordnung fest.
2Die Jury prüft und bewertet jedes Projekt nach folgenden Kriterien:
a. Erreichung der Ziele einer Landesausstellung nach Artikel 2;
b. bestmögliche Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 4;
c. Kosten und Nutzen.
3Liegen mehrere Gesuche zur Beurteilung vor, so erstellt die Jury eine Rangliste.
4Die Jury hält das Ergebnis ihrer Bewertung in einem Evaluationsbericht fest und übermittelt diesen der KdK.
Art. 7 Empfehlung der KdK und Grundsatzentscheid des Bundesrates
1Die KdK unterbreitet dem Bundesrat auf der Basis des Evaluationsberichts der Jury eine Empfehlung betreffend die Förderung einer nächsten Landesausstellung.
2Der Bundesrat entscheidet auf der Grundlage des Evaluationsberichts der Jury und der Empfehlung der KdK, ob ein Projekt unterstützt werden soll (Grundsatzentscheid).
3Falls er ein Projekt unterstützen will, legt er die Höhe der Finanzhilfe fest und beantragt der Bundesversammlung einen entsprechenden Verpflichtungskredit.
Art. 8 Höhe der Finanzhilfe und Finanzierung
1Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten und wird nur gewährt, wenn:
a. die Kantone und Gemeinden, die das Projekt mitfinanzieren, finanzielle Beiträge in mindestens gleicher Höhe gewähren; und
b. die Trägerschaft eine zumutbare Eigenleistung erbringt und weitere Finanzierungsquellen bestmöglich ausschöpft.
2Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen finanziellen Mittel mit einem Verpflichtungskredit. Eine Defizitgarantie ist ausgeschlossen.
3Der Verpflichtungskredit wird nach Projektetappen gestaffelt. Der Bundesrat entscheidet über die Freigabe der Kreditanteile für die einzelnen Projektetappen.
Art. 9 Vertiefte Abklärungen
1Nach dem Grundsatzentscheid kann der Bundesrat oder die zuständige Bundesstelle die Trägerschaft des ausgewählten Projekts verpflichten, einzelne Aspekte des Projekts durch fachlich qualifizierte Prüfstellen vertieft abklären zu lassen.
2Die Finanzen und die Organisation der Trägerschaft müssen in jedem Fall durch eine unabhängige Stelle geprüft werden.