Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen45 näher beschrieben. Dazu gehören die Überprüfungsmechanismen des Global Forum, die Notifikationen der Staaten über ihre Datenschutzbestimmungen und der in der Schweiz eingerichtete Prüfmechanismus.

Die meldepflichtigen Personen werden über die auszutauschenden Informationen und die geltenden Rechtsgrundlagen informiert (Art. 14 AIAG).

In Bezug auf den Datenschutz stehen den betroffenen Personen gegenüber den Finanzinstituten die Rechte nach dem DSG zu (Art. 19 Abs. 1 AIAG). Gegenüber der ESTV können sie jedoch nur das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten geltend machen (Art. 19 Abs. 2 AIAG). Dies bedeutet insbesondere, dass sie keine Möglichkeit haben, der Datenbekanntgabe zu widersprechen. Diese Einschränkung ist insofern gerechtfertigt, als der Widerspruch aus den in Artikel 37 Absatz 2 DSG festgelegten Gründen systematisch zurückgewiesen werden müsste, da die Weitergabe der Daten auf einem internationalen Vertrag beruht. Wenn die Übermittlung dennoch zu einem Nachteil für die betroffenen Personen führen würde, könnten diese die ihnen gemäss Artikel 25a VwVG46 zustehenden Rechte geltend machen (Art. 19 Abs. 2 AIAG).

Die vorgängig durchgeführte Risikoprüfung zeigt ausserdem, dass die Verarbeitung der Daten kein besonderes Risiko für die betroffenen Personen darstellt. Durch den rechtlichen Rahmen und die ergriffenen Massnahmen können mögliche Restrisiken eingegrenzt werden.

Beitreibungsamtshilfe

Auch bei der Beitreibungsamtshilfe stellt die Angemessenheit des Datenschutzes der anderen Vertragsstaaten eine wichtige Grundlage dar. Ein darüber hinaus gehender Regelungsbedarf wird im Rahmen der Umsetzungsarbeiten geprüft werden (vgl. oben Ziff. 3.3.).

45BBl 2025 883

46 SR 172.021