Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Änderungsprotokolls basiert auf Artikel 54 Absatz 1 BV40, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen (Art. 7a Abs. 1 RVOG). Das Änderungsprotokoll ist ein völkerrechtlicher Vertrag, für deren Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Somit ist die Bundesversammlung für dessen Genehmigung zuständig.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

AIA

Die Umsetzung der internationalen AIA-Standards erfolgt zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

Der AIA mit den EU-Mitgliedstaaten stützt sich nicht auf das Amtshilfeübereinkommen oder die AIA-Vereinbarung Finanzkonten, sondern auf das AIA-Abkommen CH-EU, das eine eigenständige AIA-Rechtsgrundlage bildet. Das Änderungsprotokoll setzt den revidierten AIA-Standard zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten um. Obwohl es sich dabei um verschiedene Instrumente handelt, unterscheiden sie sich für Schweizer Finanzinstitute inhaltlich nicht.

Mit dem Änderungsprotokoll soll der revidierte AIA-Standard im Hinblick auf den AIA über Finanzkonten umgesetzt werden. Der Bundesrat hat sich bereits zur Umsetzung des revidierten AIA-Standards geäussert (vgl. Botschaft vom 19. Februar 202541). Damit ist das Änderungsprotokoll mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

Wie bereits für das jetzige Abkommen gelten das AIAG und die AIAV auch für das revidierte AIA-Abkommen CH-EU.

Beitreibungsamtshilfe

40 SR 101

41 BBl 2025 883