Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten
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6.6 Vorläufige Anwendung
Nach Artikel 7b Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Der Bundesrat war der Ansicht, dass diese beiden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Was die Wahrung wichtiger Interessen betrifft, so wird der revidierte GMS ab dem 1. Januar 2026 mit allen Partnerstaaten angewendet, mit denen der AIA über die AIA-Vereinbarung Finanzkonten umgesetzt wird. Aus Gründen der Kohärenz und der Rechts- und Planungssicherheit für die Finanzinstitute ist es wichtig, dass das revidierte AIA-Abkommen CH-EU ebenfalls ab diesem Datum angewendet wird. Dadurch wird die Gleichbehandlung der Partnerstaaten sichergestellt, unabhängig davon, ob der Informationsaustausch unter der AIA-Vereinbarung Finanzkonten oder unter dem AIA-Abkommen CH-EU erfolgt. Was die besondere Dringlichkeit betrifft, stellt der Bundesrat dagegen fest, dass es nicht möglich sein wird, das Schweizer Verfahren zur Ratifizierung des Änderungsprotokolls zum AIA-Abkommen CH-EU bis zum 31. Dezember 2025 abzuschliessen, da das Änderungsprotokoll erst am 20. Oktober 2025 unterzeichnet wurde. Die Revision des AIAG zur Umsetzung des revidierten AIA-Standards wurde von beiden Räten der Bundesversammlung in der Schlussabstimmung vom 26. September 2025 genehmigt und dürfte am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Der Bundesrat hat daher entschieden, die Bestimmungen des Änderungsprotokolls zum AIA-Abkommen CH-EU, welche die Revision der AIA-Bestimmungen des Abkommens betreffen, per 1. Januar 2026 vorläufig anzuwenden. Er hat ebenfalls entschieden, Artikel 4p des Entwurfs des AIA-Abkommens CH-EU über den gemischten Ausschuss vorläufig anzuwenden, damit sich die Vertragsparteien auf die Verfahren und Kommunikationsmittel zwischen den Vertragsparteien vor Inkrafttreten dieses Teils des Abkommens einigen können.
Gemäss Artikel 152 Absatz 3bisParlG hat der Bundesrat die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, d.h. die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben, im Oktober 2025 vorgängig konsultiert. Nach Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet.
6.7 Datenschutz
Das Änderungsprotokoll ist zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Sämtliche EU-Mitgliedstaaten sind in der Liste der Staaten aufgeführt, in denen ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist (Anhang 1 zur Datenschutzverordnung vom 31. August 2022). Die Schweiz verfügt über einen