Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten
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International bestehen keine Mindeststandards für diese Form der Amtshilfe und insofern auch keine Verpflichtung der Schweiz zur Vereinbarung solcher Bestimmungen.
Weitere internationale Verpflichtungen der Schweiz werden durch das Änderungsprotokoll nicht tangiert.
6.3 Erlassform
Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 ParlG42 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.
Das Änderungsprotokoll enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, und ihre Umsetzung erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Änderungsprotokolls untersteht daher dem fakultativen Referendum. Die Revision des AIAG zur Umsetzung des revidierten AIA-Standards wurde von beiden Räten der Bundesversammlung in der Schlussabstimmung vom 26. September 2025 genehmigt.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage sieht keine Subventionen, Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen würden. Sie ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Vorlage respektiert die Interessen und Kompetenzen der Kantone und wahrt deren Organisations- und Finanzautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV).
Allfälliger Zusatzaufwand durch die Beitreibungsamtshilfe fällt auf Stufe des Bundes an. Ebenso wird er allfällige Mehreinnahmen aufgrund der Möglichkeit der Beitreibung von Schweizer Mehrwertsteuerforderungen im Ausland vereinnahmen. Diese dürften jedoch im Vergleich zu den gesamten Mehrwertsteuereinnahmen marginal sein.
42 SR 171.10