Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, der am 15. Januar 202443 infolge der Revision des DSG von der EU-Kommission bestätigt wurde und attestiert, dass die Schweiz ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.

Das Änderungsprotokoll befasst sich sowohl mit dem AIA in Steuersachen als auch mit der Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten.

AIA

Das AIA-Abkommen CH-EU ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Der Teil des Änderungsprotokolls über den AIA bezieht sich auf die Revision des Abkommens infolge der Aktualisierung des GMS vom 8. Juni 2023. Mit dem Änderungsprotokoll ändert sich die geltende Datenschutzregelung nicht, sondern wird lediglich deren Anwendungsbereich auf die neuen ausgetauschten Daten ausgeweitet. In der Präambel des Änderungsprotokolls wird des Weiteren auf die jüngsten Entscheide der EU betreffend die Bestätigung des Angemessenheitsbeschlusses vonseiten der EU gegenüber der Schweiz Bezug genommen.

Die Voraussetzungen und Modalitäten für die Informationen, die an die EU-Mitgliedstaaten übermittelt werden können, sind im AIAG und in der AIAV geregelt. Diese enthalten die erforderlichen Rechtsgrundlagen, damit die Finanzinstitute, die kantonalen Steuerbehörden und die ESTV die im durch das Änderungsprotokoll geänderten AIA-Abkommen CH-EU genannten Personendaten verarbeiten und weitergeben können. Mit dem AIAG und der AIAV wird sichergestellt, dass die Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten den Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen. Im AIAG und in der AIAV sind insbesondere die Pflichten der Finanzinstitute, die Aufgaben der ESTV und der kantonalen Steuerbehörden, die Rechte der betroffenen Personen sowie die Anforderungen an das von der ESTV betriebene Informationssystem und die elektronischen Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Kantonen und der ESTV festgelegt.

Um die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze zu gewährleisten, wurden zudem sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene verschiedene Mechanismen eingerichtet. Diese wurden in der Botschaft zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu ihrer Umsetzung (Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen; AIAG)44 und in der Botschaft zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie zur Änderung des

43 Bericht der Kommission vom 15. Januar 2024 an das Europäische Parlament und den Rat über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, COM(2024) 7 final.

44 BBl 2015 5437