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Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 4 Seiten
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Art. 15 Abs. 4bis
4bisVerkäufer und Verkäuferinnen, die Lieferungen oder Anbieter und Anbieterinnen, die elektronische Dienstleistungen über eine elektronische Plattform erbringen, haften subsidiär für die Steuer, die von der Person, die nach Artikel 20a als Leistungserbrin- gerin gilt, für diese Leistung geschuldet ist.
Art. 19 Abs. 2
2Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die als im Inland erbracht gelten und die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 55 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination).
Art. 20a Sachüberschrift, Abs. 1bisund 2 Bst. c
Zuordnung von über elektronische Plattformen erbrachten Leistungen
1bisAbsatz 1 gilt sinngemäss, wenn eine elektronische Dienstleistung mit Hilfe einer elektronischen Plattform ermöglicht wird.
2Nicht als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin gilt, wer eine oder mehrere der nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
c. Er oder sie nimmt lediglich die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Leistung vor.
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4
2Von der Steuer ausgenommen sind:
4. Pflegeleistungen, die von Pflegefachpersonen, Organisationen der Kranken- pflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbracht werden.
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 10, 12 Bst. a und 13
2Von der Steuer sind befreit:
10. Aufgehoben
12. die Umsätze, die mit Gold und Legierungen von Gold der folgenden Form erzielt werden:
a. staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9000, 9705.3100 und 9705.3900,
13. die Lieferung von Gegenständen durch einen Verkäufer oder eine Verkäufe- rin, sowie das Erbringen von elektronischen Dienstleistungen durch einen An- bieter oder eine Anbieterin an eine Person, welche die Leistung mit Hilfe einer elektronischen Plattform ermöglicht, sofern sie nach Artikel 20a als Leis- tungserbringerin gilt und im Register der steuerpflichtigen Personen eingetra- gen ist;