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Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 4 Seiten
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Art. 79a Administrative Massnahmen
1Die ESTV kann gegen eine steuerpflichtige Person, die Lieferungen im Inland nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b oder der Inlandsteuer unterliegende elektronische Dienstleistungen erbringt, administrative Massnahmen verfügen, wenn diese Person:
a. sich nicht ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen lässt; oder
b. ihren Deklarations- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nach- kommt.
2Kommt die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihren Pflichten nicht nach, so kann die ESTV die Sperrung des Zugangs zu den Online-Angeboten der steuerpflich- tigen Person verfügen.
3Kommt die steuerpflichtige Person trotz der Sperrung ihren Pflichten nicht nach, so kann die ESTV ein Einfuhrverbot für Gegenstände verfügen, die nach Artikel 53 Ab- satz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind.
4Kommt die steuerpflichtige Person trotz der Sperrung und des Einfuhrverbots ihren Pflichten nicht nach, so kann die ESTV die entschädigungslose Vernichtung der Ge- genstände verfügen.
5Die ESTV hört die steuerpflichtige Person vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an. Die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen werden nicht angehört.
6Die ESTV verfügt gegenüber den Fernmeldedienstanbieterinnen, dass sie den Zu- gang zu Online-Angeboten der steuerpflichtigen Person sperren. Die Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht; sie gilt damit als eröffnet.
7Das BAZG vollzieht die Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4.
8Die ESTV veröffentlicht die Namen der steuerpflichtigen Personen, gegen die mit einer vollstreckbaren Verfügung Massnahmen nach den Absätzen 2–4 angeordnet wurden.
9Die Massnahmen nach den Absätzen 2–4 werden aufgehoben, sobald die Vorausset- zungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
Art. 115 Abs. 1 zweiter Satz
1… Der Bundesrat passt die in den Artikeln 35 Absatz 1bisBuchstabe b und 37 Ab- satz 1 festgelegten Höchstbeträge angemessen an.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.