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Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 4 Seiten
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Art. 24 Abs. 5bis
5bisGilt eine Person als Leistungserbringerin nach Artikel 20a, so entspricht das Ent- gelt dem Wert der Leistung, den sie dem Käufer oder der Käuferin beziehungsweise dem Abnehmer oder der Abnehmerin mitgeteilt hat.
Art. 29 Abs. 1quater
1quaterKein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, wenn bei einer Leistung, die der Bezugsteuer nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e unterliegt, die Inlandsteuer trotz- dem in Rechnung gestellt wird, es sei denn, die Steuer wurde abgerechnet und bezahlt.
Art. 34 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 35 Abs. 1bisBst. b
1bisAuf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgt die Abrechnung:
b. bei einem Umsatz von nicht mehr als 5 024 000 Franken pro Jahr aus steuer- baren Leistungen: jährlich.
Art. 35a Abs. 3
3Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Ab- rechnung wechselt, kann frühestens nach einer Steuerperiode wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln.
Art. 37 Abs. 4
4Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach einer Steuerperiode zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
Art. 45 Abs. 1 Bst. a und e
1Der Bezugsteuer unterliegen:
a. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
e. die Übertragung im Inland von Emissionsrechten, Zertifikaten und Beschei- nigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizi- tät und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unterneh- men mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland oder Inland; diese unterliegt nicht der Inlandsteuer.