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Vernehmlassung 2025/42: Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Umsetzung Mo. Zanetti 23.3701) · 4 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

b. sie über Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen; nicht nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden sie für Einkünfte aus Kapitalleistungen aus Vorsorge und Geldspielgewinne, die nach Artikel 38 beziehungsweise Artikel 38a gesondert besteuert werden.

Art. 105 Abs. 5

5Wer Geldspielgewinne nach Artikel 38a erzielt, wird für diese Gewinne in dem Kanton besteuert, in dem sie oder er im Zeitpunkt der Resultatermittlung den steuerrechtlichen Wohnsitz hat.

2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19903

Art. 4b Abs. 1 dritter Satz

Wer Geldspielgewinne nach Artikel 11 Absatz 3biserzielt, wird für diese Gewinne in dem Kanton besteuert, in dem sie oder er im Zeitpunkt der Resultatermittlung den steuerrechtlichen Wohnsitz hat.

Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis

4Steuerfrei sind nur:

lbis. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag nach Artikel 24 Buchstabe ibis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag aus:

1. der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;

2. aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;

Art. 11 Abs. 3bis

3bisGeldspielgewinne werden, sofern sie nicht nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben lm steuerfrei sind, ab dem in Artikel 24 Buchstabe ibisDBG genannten Betrag einzeln und gesondert besteuert. Der Abzug von Einsatzkosten richtet sich nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe n.

Art. 33a Abs. 1 Bst. b

1Personen, die nach Artikel 32 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:

3 SR 642.14

4 SR 642.11