Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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– Grenzüberschreitende Angebote von Eisenbahnverkehrsunternehmen aus

EU-Mitgliedstaaten können somit ausserhalb der in den Kapazitätssicherungsinstrumenten gesicherten Kapazitäten für den vertakteten Verkehr entstehen. Das heisst, es wird sich um zusätzliche Angebote zum Taktfahrplan handeln. Um diese zu ermöglichen, erhalten Anträge für den internationalen Schienenpersonenverkehr (sowohl von ausländischen als auch von Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen) für Trassen im jährlichen Fahrplan- und Trassenbestellverfahren bei den Restkapazitäten in der Schweiz Priorität. Die Zuteilung der Restkapazitäten, bestehend aus freien und freigebliebenen Kapazitäten, erfolgt, nachdem alle Verkehre (des Personen- wie des Güterverkehrs), für die im NNP Kapazitäten gesichert sind, zugeteilt wurden. Die Zuteilung in Restkapazitäten erfolgt jeweils für ein Jahr.

– Absatz 4: Die Schweiz hat das Recht, in den Genehmigungen und Konzes-

sionen, die Verkehrsunternehmen erteilt werden, nichtdiskriminierende Bestimmungen über Sozialstandards (wie orts- und branchenspezifische Lohn- und Arbeitsbedingungen) einzuschliessen. Um ein allfälliges Sozialdumping zu vermeiden, müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen aus EU-Mitgliedstaaten ebenfalls die schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten, wenn sie auf schweizerischem Gebiet tätig sind. Vor diesem Hintergrund erarbeitet das BAV unter Einbezug der Sozialpartner eine Weisung zu den Sozialstandards (s. Ziff. 2.5.7.2).

– Absatz 5: Die Ausnahme in Bezug auf die Vorschriften für die Vergabe von

gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste im Regional-, Stadt- und Vorortverkehr sieht vor, dass die Schweiz einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für denjenigen Teil eines grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienstes im Regional-, Stadt- und Vorortverkehr, der auf Schweizer Gebiet durchgeführt wird, weiterhin direkt (d. h. ohne Ausschreibung) vergeben kann. Im Gegensatz zu den EU-Mitgliedstaaten wären in der Schweiz Ausschreibungen nicht obligatorisch. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag kann direkt entweder an den Betreiber vergeben werden, der den öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Gebiet der EU erhalten hat, oder an den Betreiber, der mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen kooperiert, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag für den Betrieb der Linie im Gebiet der EU erhalten hat. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007399 vorgesehene Ausschreibungspflicht gilt in dieser Situation nicht. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 finden mit Ausnahme von Artikel 5a Anwendung. Das Vergabeverfahren ist von den zuständigen Behörden im Voraus zu vereinbaren. Diese Ausnahme ist für die Schweiz wichtig, denn in der EU müssen in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auch regionale grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehre seit 2024 im

399 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse, Fassung gemäss Art. 1 Abs. 18 Bst. c ÄP-LandVA.