Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Mit Artikel 1 Absatz 9 des ÄP-LandVA wird ein neuer Artikel 32a ins LandVA eingefügt. Diese Bestimmung betrifft den Ausschluss von Erhöhungen der Strassenkapazität, der eine Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme darstellt (vgl. Art. 5 Abs. 7 des IP-LandVA).

Mit dieser Ausnahme soll sichergestellt werden, dass neue Infrastrukturen zum Zweck der Strassensicherheit wie der Bau einer zweiten Strassenröhre durch den Gotthard nicht als Erhöhung der Strassenkapazität erachtet werden. In der Bestimmung wird festgehalten, dass die Begrenzung der Strassenkapazität nicht als einseitige mengenmässige Beschränkung gilt. Diese Präzisierung steht im Zusammenhang mit Artikel 32 LandVA, der die Grundsätze festlegt, die in der Verkehrspolitik zu beachten sind. Einer dieser Grundsätze ist die Nichteinführung einseitiger mengenmässiger Beschränkungen.

Diese Ausnahme steht im Einklang mit Artikel 84 Absatz 3 der Bundesverfassung (Eidgenössische Volksinitiative zum Schutze des Alpengebietes vor dem Transitverkehr) und der Beschränkung, die im Bundesgesetz vom 17. Juni 1994402 über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (Sanierung des Gotthard-Strassentunnels) vorgesehen ist. Die Vereinbarkeit dieser Massnahme mit dem LandVA war von der EU bestätigt worden (Briefwechsel zwischen dem damaligen Verkehrskommissar bzw. der damaligen Verkehrskommissarin der EU und der damaligen Bundesrätin Doris Leuthard vom 11.3.2014 und 16.12.2015).

Artikel 1 Absätze 10 und 11 des ÄP-LandVA zu den Artikeln 40 (Massnahmen seitens der Schweiz) und 42 (Überprüfung der Gebühren) LandVA

Diese Bestimmungen sehen eine Änderung der Artikel 40 und 42 LandVA in Bezug auf die Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge vor. Sie wurden auf Initiative der Schweiz angepasst. In den Jahren zuvor hatte sich die EU geweigert, diese Bestimmungen anzupassen. Eine Anpassung war notwendig, da immer weniger Möglichkeiten offenstehen, die Abgabetarife nach Fahrzeugtyp zu differenzieren (Zuwachs der Anzahl der Fahrzeuge, die nicht in der Formulierung in Art. 40 Abs. 2 enthalten sind).

Die LSVA ist eines der wichtigsten Instrumente der Schweizer Verlagerungspolitik. Der Schwerverkehr auf der Strasse begleicht im Sinne des Verursacherprinzips die von ihm verursachten externen Kosten. Es entsteht der notwendige Anreiz, so viele Güter wie möglich von der Strasse auf die Schiene zu verlagern.

Die bisherigen Artikel 40 und 42 des LandVA enthalten Formulierungen, welche eine Berücksichtigung von technologischen Entwicklungen bei Schwerverkehrsfahrzeugen auf der Strasse für die langfristige Weiterentwicklung der LSVA verhindern. Dies betrifft insbesondere den expliziten Verweis auf die EURO-Emissionsnormen als für die Einteilung in Abgabekategorien massgebende Kriterien gemäss Artikel 40 Absatz 2 LandVA. Eine Berücksichtigung des CO2-Ausstosses von Fahrzeugen ist beispiels-

402 SR 725.14