Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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angepasst. Die im IP-LandVA (s. Ziff. 2.1.6.7) vorgesehenen Anpassungen zielen darauf ab, die Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses, die in den bilateralen Abkommen dieses Pakets enthalten sind, so weit wie möglich zu harmonisieren. Am Inhalt der Bestimmung ändert sich jedoch nichts. Damit entfällt die bisherige Bezeichnung des Gemischten Ausschusses als «Gemischter Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz».

Artikel 1 Absatz 14 des ÄP-LandVA zu Artikel 53 LandVA (Berufsgeheimnis)

Die Überschrift von Artikel 53 LandVA wird angepasst. Der Begriff «Vertraulichkeit» wird durch den Begriff «Berufsgeheimnis» ersetzt, der dem Inhalt dieser Bestimmung besser entspricht.

Artikel 1 Absatz 15 des ÄP-LandVA zu Artikel 53a LandVA (Verschlusssachen und vertrauliche, nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen)

Nach Artikel 53 wird ein neuer Artikel 53a in das LandVA eingefügt, der den Umgang mit vertraulichen Informationen betrifft. Der neue Artikel 53a sieht vor, dass die Vertragsparteien etwaige Verschlusssachen gemäss dem Abkommen vom 28. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen austauschen. Ausserdem wird mit diesem Artikel der Gemischte Ausschuss beauftragt, in einem zu diesem Zweck gefassten Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz der sensiblen Informationen festzulegen.

Artikel 1 Absatz 16 des ÄP-LandVA zu Artikel 55 LandVA (Revision)

Artikel 1 Absatz 16 des ÄP-LandVA sieht eine Anpassung von Artikel 55 LandVA in Bezug auf die Revision des LandVA vor. Diese Anpassungen des Wortlauts hängen mit den Änderungen durch das IP-LandVA und den Änderungen in Artikel 51 LandVA zusammen.

Artikel 1 Absatz 17 des ÄP-LandVA zu Artikel 57 LandVA (Räumlicher Geltungsbereich)

Mit Artikel 1 Absatz 17 des ÄP-LandVA wird der Wortlaut von Artikel 57 LandVA zum räumlichen Geltungsbereich angepasst. Der Verweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird durch den Verweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.

Artikel 1 Absatz 18 des ÄP-LandVA zu Anhang 1 LandVA (Anwendbare Bestimmungen)

Gemäss Artikel 1 Absatz 18 des ÄP-LandVA werden zwei einleitende Absätze in Anhang 1 LandVA eingefügt, die den bestehenden Einleitungssatz ersetzen (s. dazu auch die Erläuterungen in Ziff. 2.3.1.1).

Nach Absatz 1 muss die Schweiz zu den im Anhang 1 LandVA aufgeführten EU-Rechtsakten äquivalentes schweizerisches Recht schaffen (s. den Verweis auf Art. 5 des IP-LandVA), soweit diese Rechtsakte in den Geltungsbereich des Abkommens fallen. So muss die Schweiz beispielsweise kein äquivalentes Recht für rein nationale