Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Damit soll sichergestellt werden, dass solche grenzüberschreitenden Angebote mit Zwischenhalten nicht primär dazu genutzt werden, den nationalen Markt zu bedienen. Indem im LandVA festgehalten wird, unter welchen Bedingungen der Marktzugang im internationalen Schienenpersonenverkehr erfolgt, wird verhindert, dass die künftige Weiterentwicklung des EU-Rechts die Schweiz in diesem Bereich verpflichtet. Sollte sich ein Widerspruch zu Artikel 24 ergeben, wäre in einer Einzelfallanalyse zu prüfen, ob die Übernahme mit dem Geltungsbereich und dem Ziel des LandVA vereinbar wäre. Ein Beispiel dafür ist das Kriterium des Hauptzwecks, welches zwischen EU-Mitgliedstaaten seit der nationalen Marktöffnung in der EU nicht mehr gilt, im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz aber angewendet werden wird.

Zusätzlich zum Hauptzweck gibt es gemäss Richtlinie 2012/34/UE, welche die Rahmenbedingungen des internationalen Marktzugangs definiert, die Möglichkeit zu prüfen, ob durch ein neues Angebot das bestehende bestellte Angebot wirtschaftlich gefährdet sein könnte (Art. 11 Richtlinie 2012/34/EU). Dies wäre gemäss EU-Recht ein Grund, das neue Angebot nicht zu ermöglichen. Das Schweizer Recht sieht dies bereits heute in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009398 (PBG) vor (2. Punkt).

Artikel 1 Absatz 7 des ÄP-LandVA zu Artikel 24a LandVA (Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme betreffend den Eisenbahnverkehr)

Zur Absicherung der Qualität und der Besonderheiten des schweizerischen Eisenbahnverkehrssystems und zur Gewährleistung, dass die Errungenschaften der Schweiz im öffentlichen Verkehr im Rahmen der Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr nicht gefährdet werden, haben die Vertragsparteien einige Ausnahmen von der dynamischen Übernahme der EU-Rechtsakte durch die Schweiz im Bereich des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs vereinbart (vgl. Art. 5 Abs. 7 des IP-LandVA).

Folgende Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme für die Schweiz sind in Artikel 24a LandVA festgehalten:

– Absatz 1: Die Schweiz hat die Möglichkeit, Eisenbahnverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste erbringen, zu verpflichten, sich an der Tarifintegration im öffentlichen Verkehr zu beteiligen. Das bedeutet, dass Fahrgäste, die die Netze verschiedener öffentlicher Verkehrsunternehmen benutzen müssen, nur einen einzigen Fahrausweis benötigen. Wenn im Rahmen der Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat einen Dienst in der Schweiz (mit der Möglichkeit, Fahrgäste an Bahnhöfen auf Schweizer Gebiet aufzunehmen und abzusetzen) als Nebenleistung anbietet, ist es notwendig, dieses Verkehrsunternehmen zur Teilnahme am Tarifintegrationssystem verpflichten zu können, damit das Funktionieren des öffentlichen Verkehrssystems der Schweiz weiterhin gewährleistet wird. In der Praxis bedeutet dies, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das einen grenzüberschreitenden Dienst in

398 SR 745.1