Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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individuelle Bildungsaufenthalte bei Partnerinstitutionen im Ausland, Arbeitserfahrungen in Unternehmen, Freiwilligentätigkeit, Gruppenaustausche, Weiterbildungen und Lehrtätigkeiten an Partnerinstitutionen.

Leitaktion 2: Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen: Ziel ist die Stärkung der europäischen Zusammenarbeit mittels Kooperationen zwischen Bildungsinstitutionen aller Bildungsbereiche, lokalen oder regionalen Behörden, Sozialpartnern oder Jugendorganisationen. Die geförderten Aktivitäten umfassen beispielsweise Klassenaustauschprojekte, Studienseminare, ausserschulische Kooperationen und die Entwicklung von gemeinsamen Bildungsangeboten und -innovationen. In diesem Rahmen werden auch langfristige Partnerschaften für Zusammenarbeit, Innovation und Exzellenz unterstützt, unter anderem die Initiative «Europäische Hochschulen» (European Universities Initiative, EUI).

Leitaktion 3: Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit: Die Angebote unterstützen die politische Zusammenarbeit auf Ebene der Programmländer und leisten damit einen Beitrag zur Umsetzung und Weiterentwicklung europäischer, grenzüberschreitender Strategien in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport.

Transversale Prioritäten: Für die laufende Programmgeneration 2021–2027 wurden neben den drei Leitaktionen vier transversale Prioritäten definiert, die in allen Programmbereichen gefördert werden sollen: Inklusion und Vielfalt, digitaler Wandel, Umwelt und Bekämpfung des Klimawandels sowie Teilhabe am demokratischen Leben, gemeinsame Werte und bürgerschaftliches Engagement.

Für das Programm Erasmus+ 2021-2027 setzt die EU ein Budget von 26,27 Milliarden Euro ein. Dies entspricht ungefähr einer Verdoppelung der Mittel im Vergleich zum Vorgängerprogramm (2014–2020), wobei der weitaus grösste Teil der Mittel für Förderaktivitäten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung eingesetzt wer-

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den.

Nationale Agentur zur Umsetzung der Austausch- und Mobilitätsaktivitäten

Die Umsetzung der Programmaktivitäten von Erasmus+ erfolgt sowohl zentral durch die Europäische Kommission als auch dezentral durch nationale Agenturen in den Programmländern. Für die nationalen Agenturen legt die Europäische Kommission Mindestanforderungen fest, die für die Verwaltung und Durchführung des Programms erfüllt sein müssen (interne Kontrollsysteme, Kommunikation und Dissemination von Programmresultaten, Verwaltung und Zuteilung der Fördermittel sowie IT-Systeme) und im Rahmen der sogenannten Ex-Ante-Konformitätsbewertung von der zuständi-

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gen nationalen Behörde geprüft werden (siehe Ziffer 2.8.7.5.2).

452 Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. L 189 vom 28.5.2021, Art. 17.

453 Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, Artikel 26, Absatz 3.