Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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für ein institutionelles Rahmenabkommen sowie dem Abschluss eines zeitlich unbeschränkt gültigen Abkommens, welches die allgemeinen Regeln für die Programmbeteiligungen der Schweiz aufstellt, abhängig.

Nach dem Entscheid des Bundesrates, den Entwurf für ein institutionelles Rahmenabkommen mit der EU nicht zu unterzeichnen, informierte die Europäische Kommission die Schweiz am 12. Juli 2021, dass die Schweiz bis auf Weiteres für alle Ausschreibungen von Horizon Europe sowie für verwandte Programme und Initiativen als nicht-assoziierter Drittstaat gelte. Die Kommission betonte zudem, dass ohne Klärung der institutionellen Fragen zwischen der EU und der Schweiz keine weiteren Schritte in den Sondierungsgesprächen oder Verhandlungen zur Assoziierung erfolgen würden. Die Frage der Assoziierung der Schweiz am Horizon-Paket wurde dabei im Gesamtzusammenhang der bilateralen Beziehungen betrachtet.

Schweizer Übergangsmassnahmen für das Horizon-Paket 2021–2027

Im Status eines nicht assoziierten Drittstaats können Schweizer Akteure in Forschung und Innovation an etwa zwei Dritteln der Ausschreibungen des Horizon-Pakets teilnehmen, wobei sie keine Finanzierung durch die EU erhalten. Um die Auswirkungen des Drittstaat-Status gezielt abzufedern, hat der Bundesrat für die Ausschreibungen von 2021 bis 2024 jährlich Übergangsmassnahmen beschlossen. Diese beliefen sich insgesamt auf rund 2,5 Milliarden Schweizer Franken. Einerseits wurde damit der Budgetanteil von Schweizer Forschenden bei den noch zugänglichen Ausschreibungen finanziert, andererseits wurden nationale Ersatzausschreibungen für nicht-zugängliche Teile des Programms angeboten. Die projektweise Finanzierung war bereits in der Finanzierungsbotschaft vorgesehen gewesen. Finanziert wurden die Übergangsmassnahmen aus den im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Teilnahme am Horizon-Paket 2021-2027 bereitgestellten Mitteln. Auf die Budgetierung des Pflichtbeitrags wurde ab 2024 verzichtet und es wurden nur noch die Mittel für die Übergangsmassnahmen eingestellt. Ab dem Voranschlag 2026 ist vorgesehen, dass der Bundesrat erneut einen Pflichtbeitrag budgetiert.

2.8.2.3.2 Die indirekte Teilnahme der Schweiz an den europäischen Bildungsprogrammen seit 2014

Die Schweiz beteiligt sich seit 1992 mit wechselndem Beteiligungsstatus an den EU-Bildungsprogrammen. Eine vollumfängliche Assoziierung bestand in den Jahren 1992-1994 und 2011-2013. Dazwischen und seit 2014 beteiligte sich die Schweiz indirekt als Drittstaat und daher mit eingeschränktem Zugang zu den Programmaktivitäten.

Nach Annahme der Masseneinwanderungsinitiative 2014 wurden die bereits aufgenommenen Verhandlungen zu einer Assoziierung an das Programm Erasmus+ 2014- 2020 vonseiten der EU vorzeitig beendet. Infolgedessen entschied sich der Bundesrat ab 2014 alternativ für jährliche Übergangslösungen. Seit 2018 wird die sogenannte «Schweizer Lösung» (auch bekannt als «Schweizer Programm zu Erasmus+», «Übergangslösung für Erasmus+», Swiss European Mobility Programme für den Hochschulbereich) in Form eines von der Schweiz direkt finanzierten, mit Erasmus+ kompatiblen Förderprogramms von Movetia umgesetzt und seit 2021 über die BFI-