Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Ausgleichsmassnahmen dürfen nicht rückwirkend sein. Dies bedeutet, dass die erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren bestehen bleiben (Art. 11 Abs. 4 IP-LuftVA).

Mit der Möglichkeit von Ausgleichsmassnahmen führt der Streitbeilegungsmechanismus also ein Verfahren ein, das es den Parteien erlaubt, mit Situationen umzugehen, in denen eine Partei ihren Verpflichtungen aus den Binnenmarktabkommen nicht nachkommt, und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Parteien im Rahmen dieser Abkommen wiederherzustellen. So sind die Parteien stets verpflichtet, ihren Verpflichtungen aus den Abkommen nachzukommen und die Entscheide des SchG nach Treu und Glauben umzusetzen. Der Streitbeilegungsmechanismus selbst sieht jedoch die Möglichkeit für die Parteien vor, von einer spezifischen Verpflichtung aus einem Binnenmarktabkommen abzuweichen, wenn sie dies für notwendig erachten, sofern sie im Gegenzug akzeptieren, dass die andere Partei Ausgleichsmassnahmen ergreifen kann. Dieser Mechanismus stellt eine wichtige Neuerung in den Binnenmarktabkommen dar.

Vorgehen

Diejenige Partei, die beabsichtigt, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen, muss dies der anderen mitteilen und angeben, um welche Massnahmen es sich handelt. Die Massnahmen haben eine automatische aufschiebende Wirkung von drei Monaten ab ihrer Notifikation, das heisst, sie dürfen in diesen drei Monaten nicht umgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 IP-LuftVA). Nach der Notifikation haben die Parteien eine Frist von einem Monat, um innerhalb des GA eine Lösung zu finden. Falls der GA innerhalb dieser Frist nicht beschliesst, die Massnahmen auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben, kann die Partei, gegen die sich die Massnahmen richten, die Frage deren Verhältnismässigkeit dem SchG unterbreiten (Art. 11 Abs. 2 IP-LuftVA).

Die Parteien können ab Beginn des Schiedsverfahrens beantragen, dass die aufschiebende Wirkung von drei Monaten verlängert wird (Art. III.10 Abs. 1 AnlSchG-IP-LuftVA). In diesem Fall muss das SchG innerhalb eines Monats anhand von klar definierten Kriterien entscheiden, ob es die aufschiebende Wirkung verlängert, grundsätzlich bis zu seinem endgültigen Entscheid zur Verhältnismässigkeit (Art. III.10 Abs. 4 und 7 AnlSchG-IP-LuftVA). Die Aussetzung der Fristen, die üblicherweise für Fälle gelten, in denen das SchG eine Frage dem EuGH unterbreitet, findet keine Anwendung in Verfahren über die aufschiebende Wirkung, was de facto ausschliesst, dass das SchG dem EuGH eine Frage in diesem Rahmen vorlegen kann (Art. III.10 Abs. 5 AnlSchG-IP-LuftVA). Die Kriterien für den Entscheid des SchG sind: (i) Prima-facie-Prüfung der Argumente der Partei, welche die Aussetzung beantragt, durch das SchG, (ii) Abklärung, ob die Partei, welche die Aussetzung beantragt, ohne Aussetzung einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, und (iii) Abklärung, ob der Schaden, welcher der die Aussetzung beantragenden Partei entsteht, schwerer wiegt als das Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung der Massnahmen (Art. III.10 Abs. 4 AnlSchG-IP-LuftVA). Dies sind die üblichen Kriterien, wenn eine gerichtliche Behörde prüft, ob vorläufige Massnahmen ergriffen werden müssen. Bei der Prüfung dieser Kriterien muss das SchG nicht nur die Interessen der Schweiz und der EU als solche berücksichtigen, sondern auch die Interessen von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren (Art. III.10 Abs. 8 AnlSchG-IP-LuftVA).