Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.1.5.7 Bestimmungen über den GA, den räumlichen Geltungsbereich, die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie die Vorrechte und Befreiungen
Die Verhandlungsgruppe «Institutionelle Bestimmungen und andere Fragen» verhandelte auch über weitere Bestimmungen, die nicht direkt zu den institutionellen Elementen gehören. Ziel ist es, diese Bestimmungen übergreifend für die Instrumente des Pakets Schweiz—EU zu aktualisieren und zu vereinheitlichen, wo dies sinnvoll ist.
Die Bestimmung betreffend den GA wurde vereinheitlicht (Art. 1 Abs. 1 Bst. d ÄP-LuftVA). Die Bestimmung betreffend den räumlichen Geltungsbereich der Abkommen wurde aktualisiert, wobei die Verweise auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch Verweise auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt wurden (Art. 1 Abs. 1 Bst. f ÄP-LuftVA). Die Bestimmungen betreffend die Vorrechte und Befreiungen wurden aktualisiert, um dem Protokoll Nr. 7 zum AEUV materiell Rechnung zu tragen, jedoch in einer Weise, die den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU entspricht (Art. 1 Abs. 2 Bst. c Punkt (ii) ÄP-LuftVA sowie Anlage zum ÄP-LuftVA). Für den Fall, dass das Protokoll Nr. 7 in Zukunft geändert werden sollte, verpflichten sich die Parteien, die Bestimmungen betreffend die Vorrechte und Befreiungen zu aktualisieren.
Schliesslich ist auch vorgesehen, dass die Rechte und Pflichten, die in den in den Anhängen der Binnenmarktabkommen integrierten Rechtsakten der EU für die Mitgliedstaaten vorgesehen sind, so zu verstehen sind, dass sie auch für die Schweiz vorgesehen sind, sofern der GA in den technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt hat. Dabei sind jedoch die Regeln des institutionellen Protokolls zu beachten (Art. 1 Abs. 2 Bst. a ÄP-LuftVA). Diese Bestimmung soll die Anwendung von EU-Rechtsakten im Kontext der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU erleichtern, hat aber keinen Vorrang vor den institutionellen Bestimmungen, insbesondere Art. 8 IP-LuftVA. Die Beziehung zwischen der Bestimmung über die Rechte und Pflichten und Artikel 8 IP-LuftVA wird grundsätzlich in den technischen Anpassungen geregelt. Werden keine technischen Anpassungen vorgenommen oder regeln diese das Verhältnis nicht, so gilt die Regel von Artikel 8 IP-LuftVA, das heisst, jede Partei ist für die Überwachung und Durchsetzung in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zuständig. Bei der künftigen Integration von EU-Rechtsakten muss der GA technische Anpassungen beschliessen, um die Beziehung zwischen der Bestimmung über die Rechte und Pflichten und dem institutionellen Protokoll, insbesondere Artikel 8 IP-LuftVA, zu regeln.
2.1.6 Umsetzungserlass
Es ist kein Umsetzungserlass für die institutionellen Elemente vorgesehen (s. Ziff. 2.1.8.2 zum Einbezug der Kantone).
2.1.7 Auswirkungen des Paketelements
Die institutionellen Elemente sollen in erster Linie die sektorielle Teilnahme der Schweiz am EU-Binnenmarkt sicherstellen. Mit Bezug auf die Weiterentwicklung des