Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.1.5.5.2 Bezugnahmen auf Gebiete und Staatsangehörige sowie Bestimmungen zum Inkrafttreten und zur Durchführung und zu den Adressaten in den EU-Rechtsakten

Da die Rechtsakte der EU nicht so abgefasst sind, dass sie die Schweiz einschliessen, müssen sie im bilateralen Kontext Schweiz–EU mit gewissen standardisierten Anpassungen gelesen werden. So sind Bezugnahmen auf das Gebiet der EU, des gemeinsamen Markts und des Binnenmarkts sowie auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten als Bezugnahmen auf das Gebiet und die Staatsangehörigen der Schweiz zu verstehen (Art. 14 und 15 IP-LuftVA). Ebenso sind die Bestimmungen der EU-Rechtsakte über deren Inkrafttreten und Durchführung im Rahmen der Binnenmarktabkommen nicht anwendbar, da diese Fragen in den Bestimmungen über die dynamische Rechtsübernahme (Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 IP-LuftVA) speziell geregelt werden und die Parteien diesbezüglich spezifische Vereinbarungen im GA beschliessen können (Art. 16 IP-LuftVA). Auch die Bestimmungen in EU-Rechtsakten, die ausdrücklich festhalten, dass der in Frage stehende Rechtsakte an die Mitgliedstaaten der EU gerichtet ist, finden im bilateralen Kontext Schweiz–EU keine Anwendung (Art. 17 IP-LuftVA).

2.1.5.6 Schlussbestimmungen

Die institutionellen Bestimmungen umfassen zudem die üblichen Umsetzungs-, Änderungs- und Kündigungsbestimmungen (Art. 18 und 20 IP-LuftVA). Insbesondere können die institutionellen Protokolle zu den bestehenden Binnenmarktabkommen nicht getrennt von den Abkommen selbst gekündigt werden.

Die Bestimmungen zum Inkrafttreten wurden von der Verhandlungsgruppe «Institutionelle Bestimmungen und andere Fragen» für alle Instrumente des Pakets Schweiz– EU transversal verhandelt. Das Paket umfasst dabei zwei Teile: einen Stabilisierungsteil und einen Weiterentwicklungsteil. Zum Stabilisierungsteil gehören die Instrumente betreffend die bestehenden Binnenmarktabkommen (Änderungsprotokolle, institutionelle Protokolle und Protokolle über staatliche Beihilfen), das Beitragsabkommen, das Programmabkommen und das EUSPA-Abkommen. Der Weiterentwicklungsteil umfasst das Stromabkommen, das Gesundheitsabkommen und das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit. Die Instrumente des Stabilisierungsteils sind miteinander verknüpft und müssen gleichzeitig in Kraft treten (Art. 19 IP-LuftVA). Wenn eines nicht in Kraft gesetzt werden kann, können auch die anderen nicht in Kraft treten. Die Instrumente des Weiterentwicklungsteils sind dagegen nicht miteinander verknüpft. Jedes dieser Instrumente kann unabhängig von den anderen in Kraft treten, sofern die Instrumente des Stabilisierungsteils in Kraft gesetzt werden können (Art. 50 Stromabkommen, Art. 33 Protokoll zur Lebensmittelsicherheit und Art. 26 Gesundheitsabkommen). Der Stabilisierungsteil des Pakets kann hingegen auch dann in Kraft treten, wenn ein oder mehrere Abkommen des Weiterentwicklungsteils des Pakets abgelehnt werden.