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Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 6 Seiten

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Ausweisverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. Identitätskarte mit darin elektronisch gespeicherten Daten (Identitätskarte mit Datenchip).

Art. 4 Form und Herausgabe

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt die Form und das Aussehen der Ausweise und gibt sie heraus.

Art. 5 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 5a Auslesen des Datenchips

2

Das EJPD kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.

Art. 9 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 4

4Die zuständige ausstellende Behörde kann bei schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen von der persönlichen Vorsprache absehen, wenn sie die Identität der antragstellenden Person anderweitig einwandfrei feststellen und die benötigten Daten, einschliesslich der Fotografie, auf andere Weise beschaffen kann. Die Anforderungen an die Fotografie werden durch das EJPD festgelegt.

Art. 13 Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck

1Die zuständige ausstellende Behörde erstellt von der antragstellenden Person eine digitale Fotografie.

2Sie erfasst bei der Ausstellung eines Passes oder einer Identitätskarte mit Datenchip zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Bei der Beantragung einer Identitätskarte ohne Datenchip werden keine Fingerabdrücke erfasst.

2 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1