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Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 6 Seiten
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Ausweisverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die antragstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
4Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Pass oder eine Identitätskarte mit Datenchip mit verkürzter Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.
Art. 14a Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und 3
Zusätzlicher Inhalt des Passes und der Identitätskarte mit Datenchip
1Auf dem Datenchip der Pässe nach Artikel 2 Absatz 2 und der Identitätskarten nach Artikel 2a Buchstabe b werden folgende Daten gespeichert:
3Auf Pässe findet die Verordnung (EG) Nr. 2252/20043 Anwendung.
Gliederungstitel vor Art. 14c
2a. Abschnitt: Antragsverfahren für Identitätskarten ohne Datenchip bei der Wohnsitzgemeinde
Art. 14c Abs. 1
1Die Wohnsitzgemeinde muss für die Bearbeitung von Anträgen für Identitätskarten ohne Datenchip die vom Bund zur Verfügung gestellte Applikation ISA-NAVIG verwenden.
II
Die Anhänge 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Übergangsbestimmung
Provisorische Pässe, provisorische Diplomatenpässe sowie provisorische Dienstpässe, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
3 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1