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Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 4 Seiten

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Ausweisverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Art. 12)

Anforderungen an die Fotografie

Format

Die Bildgrösse muss 35 x 45 mm (ohne Rand) betragen.

Die Gesichtshöhe vom Kinn bis zur Schädeldecke muss mindestens 29 mm und darf höchstens 34 mm betragen. Die Haare dürfen ausnahmsweise den Rand überschreiten. Bei Kindern unter 11 Jahren muss die Gesichtshöhe vom Kinn bis zur Schädeldecke mindestens 23 mm betragen.

Körperhaltung, Kopfposition, Gesichtsausdruck und Blickrichtung

Die Person muss aufrecht mit geraden Schultern vor der Kamera sitzen und direkt in die Kamera blicken. Die Kopfhaltung darf nicht geneigt, gedreht oder gekippt sein. Die Nase muss auf der gekennzeichneten Vertikal-Mittellinie der Schablone liegen. Beide Augen müssen offen, auf gleicher Höhe und deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Brillenträgerinnen und -träger.

Der Gesichtsausdruck muss neutral sein.

Der Mund muss geschlossen sein.

Das Gesicht darf nicht durch eine Hand, einen Gegenstand (z.B. eine Pfeife) oder eine andere Person teilweise abgedeckt sein.

Brillenträgerinnen und -träger

Bei Brillenträgerinnen und -trägern dürfen die Augen nicht durch Brillengestelle verdeckt werden. Die Brillengläser dürfen nicht spiegeln. Die Gläser dürfen nicht getönt sein. Es darf keine Sonnenbrille getragen werden. Bei Menschen mit einer Sehbehinderung sind verdunkelte Brillengläser gestattet.

Ausleuchtung, Schärfe und Kontrast

Die Fotografie muss scharf und kontrastreich sowie gleichmässig ausgeleuchtet sein; es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht liegen.

Die Hauttöne müssen natürlich sein. Es dürfen keine Spiegelungen auf der Haut und keine roten Augen vorliegen.

Hintergrund

Der Hintergrund muss einfarbig, einheitlich und neutral sein. Die Person darf keine Schatten werfen. Kopf und Hintergrund müssen klar getrennt sein.