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Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 3 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 300a
Aocties. Eintra-1 Die Gerichte und die Kindesschutzbehörden teilen der für die Führung gung der elterli-
chen Sorge des Einwohnerregisters nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom I. Mitteilung 23. Juni 20063 zuständigen Behörde am Wohnsitz des Kindes unver-
züglich jegliche Regelung betreffend die elterliche Sorge mit, sobald diese rechtskräftig geworden ist.
2Die Mitteilung erfolgt über elektronische Schnittstellen. Der Bundes- rat regelt die Einzelheiten.
Art. 300b
II. Zugriff1 Die Kantone sorgen dafür, dass die folgenden Stellen im Abrufverfah-
ren Zugriff auf den Eintrag zur Regelung betreffend die elterliche Sorge haben:
1. die ausstellenden Behörden nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 20014;
2. die Zivilstandsbehörden;
3. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
4. die Gerichte;
5. die kantonalen Migrationsbehörden;
1…
2SR 210
3 SR 431.02
4 SR 143.1
2025-... «%ASFF_YYYY_ID»