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Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 3 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Art. 300a

Aocties. Eintra-1 Die Gerichte und die Kindesschutzbehörden teilen der für die Führung gung der elterli-

chen Sorge des Einwohnerregisters nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom I. Mitteilung 23. Juni 20063 zuständigen Behörde am Wohnsitz des Kindes unver-

züglich jegliche Regelung betreffend die elterliche Sorge mit, sobald diese rechtskräftig geworden ist.

2Die Mitteilung erfolgt über elektronische Schnittstellen. Der Bundes- rat regelt die Einzelheiten.

Art. 300b

II. Zugriff1 Die Kantone sorgen dafür, dass die folgenden Stellen im Abrufverfah-

ren Zugriff auf den Eintrag zur Regelung betreffend die elterliche Sorge haben:

1. die ausstellenden Behörden nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 20014;

2. die Zivilstandsbehörden;

3. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;

4. die Gerichte;

5. die kantonalen Migrationsbehörden;

1…

2SR 210

3 SR 431.02

4 SR 143.1

2025-... «%ASFF_YYYY_ID»