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Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 3 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch «%ASFF_YYYY_ID»

6. die von den Kantonen gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 des Bun- desgesetzes über internationale Kindesentführung vom 21. De- zember 20075 bezeichneten Behörden.

2Sie können weitere Stellen und Institutionen bestimmen, welchen der Zugriff zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gewährt wird.

Art. 300c

III. Auszug Der Inhaber der elterlichen Sorge kann bei der für die Führung des Ein-

wohnerregisters zuständigen Behörde am Wohnsitz des Kindes einen Auszug des Eintrags zur Regelung betreffend die elterliche Sorge sei- nes Kindes verlangen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Die Gerichte und die Kindesschutzbehörden müssen die Pflicht zur Mit- teilung über elektronische Schnittstellen nach Artikel 300a Absatz 2 in- nerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom … erfüllen.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056

Art. 97 Abs. 5

5Bei neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern teilen die kantonalen Migrationsbehörden der für die Führung des Einwohnerregisters nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20067 zuständigen Behörde am Wohn- sitz des Kindes die Regelung betreffend die elterliche Sorge mit.

2. Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20068

Art. 6 Bst. kbis

Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:

5 SR 211.222.32

6 SR 142.20

7 SR 431.02

8 SR 431.02