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Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 3 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch «%ASFF_YYYY_ID»
kbis. bei minderjährigen Personen die elterliche Sorge;
Art. 8a Eintragung der elterlichen Sorge aufgrund von
Zivilstandsereignissen
Die für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen tragen aufgrund der folgenden ihnen mitgeteilten Zivilstandsereignisse die Regelung betreffend die elterliche Sorge einer Person ein:
a. Geburt;
b. Kindesanerkennung;
c. Heirat, wenn diese nach der Geburt des gemeinsamen Kindes stattfindet;
d. Adoption eines Kindes;
e. Tod eines Elternteils oder beider Eltern.
Art. 14 Abs. 1 erster Satz
1Die Kantone und Gemeinden stellen dem Bundesamt unentgeltlich die Daten nach Artikel 6, mit Ausnahme von Buchstabe kbis, zur Verfügung.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.