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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten
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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 28 Abs. 2
2Stellen, die private Herausgeber von Identifikationsmitteln zertifizieren, müssen für die Auditierung und Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen akkreditiert sein durch eine Stelle nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c.
Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 1
Private Herausgeber von Identifikationsmitteln
1Private Herausgeber von Identifikationsmitteln werden zertifiziert, wenn sie:
…
Art. 32 Abs. 3
3Sie erteilt das Zertifikat, wenn die Gemeinschaft, die Stammgemeinschaft oder der private Herausgeber von Identifikationsmitteln die jeweiligen Anforderungen erfüllt.
Art. 36 Abs. 1
1Gemeinschaften, Stammgemeinschaften und private Herausgeber von Identifikationsmitteln müssen der Zertifizierungsstelle wesentliche technische oder organisatorische Anpassungen melden.
14. Verordnung vom 23. November 201643 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate44
Art. 5 Abs. 1bis
1bisWird der Identitätsnachweis durch eine E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 2024 erbracht, entfällt die Pflicht nach Absatz 1.
Art. 6 Abs. 1
1Die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat für eine UID-Einheit beantragt, die keine natürliche Person ist, muss nach Artikel 5 Absatz 1 oder 1bisüberprüft werden.