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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten
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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 4
Der Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
6. Verordnung vom 30 November 201819 über das Informationssystem Verkehrszulassung
Anhänge 1 und 2
Die Anhänge 1 und 2 enthalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
7. Verordnung vom 15. November 201720 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Artikel 20a Absatz 1, Einleitungssatz und Buchstaben b-d, Absatz 2 Buchstabe a,
Einleitungssatz und Ziffer 3, Absätze 4 und 5.
1Bei natürlichen Personen muss der Identitätsnachweis der oder des Teilnehmenden durch Vorzeigen einer der folgenden, am Erfassungstag gültigen Identitätsnachweise erbracht werden:
b. einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte;
c. einem Ausländerausweis gemäss den Artikeln 71 und 71a der Verordnung vom 24. Oktober 200721 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; oder
d. einer E-ID nach dem BGEID22 vom 20. Dezember 2024.
2Folgende Angaben der oder des Teilnehmenden werden erfasst:
a. gestützt auf den Identitätsnachweis:
3. Art des Identitätsnachweises, dessen Nummer und das ausstellende Land beziehungsweise die ausstellende Organisation,
4Die FDA oder gegebenenfalls die Wiederverkäuferin muss vom Originaldokument eine gut lesbare elektronische Kopie erstellen oder erstellen lassen (Abs. 1 Bst. a-c). Bei der Identifizierung mit einer E-ID (Abs. 1 Bst. d) erfasst die FDA oder die Wiederverkäuferin nur die Daten gemäss Absatz 2, das Lichtbild sowie die für die Überprüfung der Authentizität und Integrität erforderlichen Daten, wie die elektronische Signatur (Art. 5 Abs. 2 BGEID).
5Die Wiederverkäuferin übermittelt die gesammelten Daten nach den Absätzen 2, 3 und 4 innerhalb von 3 Tagen nach der Erfassung an die FDA.
19SR 741.58
20SR 780.11
21 SR 142.201
22 SR …