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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten
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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Adresse und rechtlichen Existenz sowie der Zuteilungsvoraussetzungen einreichen muss, insbesondere:30
a. bei natürlichen Personen: eine E-ID nach dem BGEID31 vom 20. Dezember 2024 oder die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung;
12. Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 200032
Art. 21 Abs. 2
2Es muss seine Identität mit einer Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweises oder mit einer E-ID nach dem BGEID33 vom 20. Dezember 2024 belegen und die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 FMedG nachweisen.
13. Verordnung vom 22. März 201734 über das elektronische Patientendossier
Art. 9 Abs. 2 Bst. e
2Sie müssen die ihnen angehörenden Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen verwalten. Dazu müssen sie insbesondere:
e. sicherstellen, dass Gesundheitsfachpersonen sich für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier mit Identifikationsmitteln authentifizieren, die von einem nach Artikel 31 zertifizierten Herausgeber oder einem Kanton herausgegeben wurden. Die Authentifizierung von Gesundheitsfachpersonen kann auch mittels Authentifizierungsdienst nach Artikel 11 Absatz 3bisdes Bundesgesetzes vom 17. März 202335 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG)erfolgen;
Art. 16
Die Stammgemeinschaft hat von der Patientin oder dem Patienten die Einwilligung zur Führung eines elektronischen Patientendossiers einzuholen. Diese muss von der Patientin oder vom Patienten:
30Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024
(AS 2023 365).
31SR …
32 SR 810.112.2
33SR …
34SR 816.11