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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten

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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. eigenhändig unterzeichnet oder mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201636 über die elektronische Signatur signiert sein;

b. mit einem Identifikationsmittel bestätigt werden, das von einem nach Artikel 31 zertifizierten Herausgeber oder einem Kanton herausgegeben wurde; oder

c. bestätigt werden, wenn sie oder er über den Authentifizierungsdienst nach Artikel 11 Absatz 3bisEMBAG37 authentifiziert ist.

Art. 17 Abs. 1 Bst. c

1Stammgemeinschaften müssen:

c. sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten und deren Stellvertretung sich für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier mit Identifikationsmitteln authentifizieren, die von einem nach Artikel 31 zertifizierten Herausgeber oder einem Kanton herausgegeben wurden. Die Authentifizierung von Patientinnen und Patienten kann auch mittels Authentifizierungsdienst nach Artikel 11 Absatz 3bisEMBAG38 erfolgen;

Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz

1… Diese muss sich mit einem Ausweis nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 200139, einem Ausweis nach den Artikeln 41–41b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200540 oder der E-ID nach dem BGEID vom 20. Dezember 202441 ausweisen oder einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Bundesgesetz vom 18. März 201642 über die elektronische Signatur signierten Antrag auf elektronischem Weg einreichen.

Art. 27a Von Kantonen herausgegebene Identifikationsmittel

1Die von den Kantonen herausgegebenen Identifikationsmittel müssen den Anforderungen der Artikel 23–27 sowie den Konkretisierungen nach Artikel 31 Absatz 2 und 3 entsprechen.

2Die Kantone melden dem BAG diese Identifikationsmittel.

3Das BAG veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Identifikationsmittel.

4Liegt eine schwerwiegende Gefährdung des Schutzes oder der Sicherheit der Daten des elektronischen Patientendossiers vor, so kann das BAG den Gebrauch dieser Identifikationsmittel für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier verbieten. Das BAG kann von den Kantonen die notwendigen Unterlagen einfordern.

36SR 943.03

37 SR 172.019

38 SR 172.019

39 SR 143.1

40 SR 142.20

41 SR …

42 SR 943.03