Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Wenn das Volk das BGEID nicht ablehnt, kann dieses frühestens Mitte 2026 in Kraft gesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch die Ausführungsbestimmungen vom Bundesrat verabschiedet werden können. Dies ist aber nur möglich, wenn mit der Eröffnung der Vernehmlassung nicht bis nach der Referendumsabstimmung zugewartet wird.

Inhalt der Vorlage

Das BGEID soll den Einwohnerinnen und Einwohnern der Schweiz sowie den Schweizerinnen und Schweizern im Ausland die Möglichkeit zur Verfügung stellen, sich künftig sicher, schnell und unkompliziert digital auszuweisen. Der Verordnungsentwurf konkretisiert die Umsetzung des BGEID und regelt insbesondere die Vertrauensinfrastruktur, die E-ID und die damit verbundenen technischen sowie organisatorischen Aspekte der elektronischen Nachweise. Die Vertrauensinfrastruktur ist für alle elektronischen Nachweise gedacht und umfasst das Basisregister, in dem Identifikatoren eingetragen werden, das Vertrauensregister zur Bestätigung dieser Identifikatoren sowie Anwendungen zur Aufbewahrung und Überprüfung elektronischer Nachweise. Der Vernehmlassungsentwurf regelt die Eintragung, Nutzung und Löschung von Informationen zu elektronischen Nachweisen durch natürliche und juristische Personen.

Die E-ID wird online beantragt, wobei das Bundesamt für Polizei (fedpol) für die Ausstellung verantwortlich ist. Die Identitätsprüfung kann entweder online oder vor Ort in den kantonalen Erfassungszentren oder – für die Auslandschweizerinnen und -schweizer – bei der zuständigen konsularischen Vertretung der Schweiz erfolgen. Die online-Identitätsprüfung wird gestartet durch das Fotografieren des Ausweisdokuments und eine Videoaufnahme des Gesichts, die automatisiert überprüft werden. Diese Videoausschnitte werden mit dem Gesichtsbild verglichen, das in den Informationssystemen nach Artikel 17 Absatz 2 BGEID (z.B. Informationssystem Ausweisschriften) gespeichert ist. Bei Übereinstimmung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die E-ID direkt auf das Endgerät. In den Kantonen und in den konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland, die eine Identitätsprüfung vor Ort durchführen, kann das Verfahren variieren.

Wichtige technische Details, wie das Format und die Standards der elektronischen Nachweise, werden als Empfehlungen veröffentlicht, können aber teilweise verbindlich erklärt werden.