Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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den amtlichen Ausweis (Identitätskarte, Pass, Ausländerausweis), und macht eine Videoaufnahme vom Gesicht. Die Daten werden mittels der Anwendung der staatlichen Prüfstelle zur Überprüfung zugestellt. Grundsätzlich soll diese Überprüfung automatisiert erfolgen. Stimmen die eingereichten Daten mit dem staatlichen Ausweisregister überein, erhält die antragstellende Person die E-ID umgehend auf das Endgerät zugestellt. Die Ausstellung der E-ID kann gleichzeitig in mehrere Anwendungen auf einem oder mehreren Endgeräten erfolgen. Dieser Vorgang sollte insgesamt nur wenige Minuten dauern. Es ist damit zu rechnen, dass bei der Einführung der E-ID allerdings mit längeren Wartezeiten zu rechnen ist (Queuing-System). Das System zur Ausstellung wird vor dem Hintergrund der Qualitätssicherung schrittweise ausgebaut.

Sofern eine Identitätsprüfung vor Ort erfolgt, kann das Verfahren zur Identitätsprüfung auch in einem kantonalen Erfassungszentrum oder bei der konsularischen Vertretung stattfinden. Da die Umsetzung des Identitätsprüfungsverfahrens vor Ort in der Verantwortung der Kantone und des Bundes (für die Vertretungen der Schweiz im Ausland) liegt, ist in diesem Zusammenhang mit Unterschieden beim Verfahren auszugehen.

1.3 Technische Angaben

Für eine sichere Verwendung der E-ID werden die technischen Anforderungen der E-ID näher ausgeführt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt das technische Format und die Attribute für die Datenübermittlung, die Anforderungen an die Schnittstelle zum Informationssystem für die Ausstellung und den Widerruf der E-ID sowie die Standards und Protokolle für die Datenübermittlung bei der Ausstellung der E-ID fest.

Folgende technische Angaben werden in erster Linie als Empfehlungen (Artikel 33 und

34) veröffentlicht: das Format der elektronischen Nachweise, der Standards und Protokolle für die Kommunikationsvorgänge beim Ausstellen und Vorweisen elektronischer Nachweise. Das EJPD kann vorsehen, dass Empfehlungen oder Teile davon als verbindlich erklärt werden (Artikel 35).

2 Rechtsvergleich mit dem europäischen Recht

In der EU sind im Bereich der digitalen Identität Reformen im Gange. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Entwicklungen in die Überlegungen auf nationaler Ebene einbezogen werden sollten. Am 3. Juni 2021 verabschiedete die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) und zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für eine europäische elektronische Identität. Im Rahmen dieser neuen Verordnung ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten den Bürgerinnen und Bürgern innerhalb von 24 Monaten nach ihrem Inkrafttreten elektronische Brieftaschen zur Verfügung stellen, in denen diese ihre nationale elektronische Identität mit den Nachweisen anderer persönlicher Attribute (z. B. Führerausweis, Abschlusszeugnisse, Bankkonto) verknüpfen können. Die Brieftaschen können von Behörden oder privaten Einrichtungen bereitgestellt werden, sofern diese von den Mitgliedstaaten anerkannt sind.