Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/67: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 8 Seiten

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Unter den konsultierten gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete begrüsst der Schweizerische Städteverband die Verlängerung des NAV Hauswirtschaft um weitere drei Jahre bis am 31. Dezember 2028 als Massnahme zur Bekämpfung missbräuchlicher Lohnunterbietung in der Hauswirtschaftsbranche.

Unter den konsultierten Dachverbänden der Wirtschaft fand die Verlängerung des NAV breite Zustimmung (sgv, SGB, Travail.Suisse und SAV).

Unter den konsultierten weiteren interessierten Kreisen unterstützten bei den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden namentlich der Spitex Verband Schweiz, die Fédération des Entreprises Romandes, der Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband sowie die Syna die Verlängerung des NAV Hauswirtschaft. GastroSuisse äussert sich hingegen nicht zur Frage der Verlängerung, sondern nur zur Anpassung der Mindestlöhne (siehe Ziff. 4.2 unten). Der Centre Patronal lehnt die Vorlage gänzlich ab mit dem Argument, dass der Erlass eines NAV in erster Linie eine kantonale Kompetenz darstelle.

Der Schweizerischer Verband für Frauenrechte begrüsst die Verlängerung des NAV Hauswirtschaft vorbehaltlos.

4.2 Anpassung der zwingenden Mindestlöhne

Von den 26 Kantonen sprechen sich 24 (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZH) für eine Anpassung der zwingenden NAV-Mindestlöhne an die Nominallohnentwicklung aus. Es wird betont, dass Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft einen angemessenen Schutz gegen Lohndumping und faire Arbeitsbedingungen verdienen. Der Kanton TG nimmt die beantragte Mindestlohnanpassung zur Kenntnis und hat dazu keine Anmerkungen.

Der Kanton VD weist darauf hin, dass im Rahmen der Debatte über die Einführung eines kantonalen Mindestlohnes, Arbeitsverhältnisse, welche einem NAV unterstellt sind vom Geltungsbereich des kantonalen Mindestlohnes ausgenommen wären. Der beantragte Mindestlohn für den NAV Hauswirtschaft würde somit für Arbeitsverhältnisse im Kanton VD zur Anwendung kommen, falls der Gegenvorschlag des Staatsrats zur kantonalen Mindestlohninitiative angenommen wird.

Der Kanton Basel-Stadt wünscht hinsichtlich Höhe des NAV-Mindestlohnes die Angleichung der tiefsten Mindestlohnkategorien des NAV Hauswirtschaft an den aktuellen kantonalen Mindestlohn von CHF 22.00 im Kanton Basel-Stadt.

Der Kanton Genf weist darauf hin, dass die beantragten NAV-Mindestlöhne, mit Ausnahme des Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), unter dem kantonalen Mindestlohn liegen. Zudem würden alle Mindestlöhne unter den Mindestlöhnen, die im kantonalen Normalarbeitsvertrag für die Hauswirtschaft festgelegt sind, liegen. Daher würde die Anpassung der