Vernehmlassungsvorlage - ARV 1
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 3 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
1. das zulässige Gesamtgewicht des Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Sattelschleppers 5,75 t nicht übersteigt, und
2. das 5 t übersteigende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
4Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung nicht für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einem emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS), sofern:
a. das Fahrzeug höchstens 4,25 t wiegt; und
b. das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
Art. 11a Abs. 2
2Wenn die wöchentliche Ruhezeit verschoben wird, ist bei Fahrten zwischen 22.00 und 06.00 Uhr die Pause nach Artikel 8 Absatz 1 bereits nach drei Stunden Lenkzeit einzulegen. Dies gilt nicht bei Fahrten mit Mehrfachbesatzung.
Art. 13c Abs. 1
1Werkstattkarten werden Werkstätten erteilt, die über eine Bewilligung nach Artikel 101 VTS verfügen und die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte nicht erfüllen. In begründeten Fällen können Werkstattkarten auch Werkstätten erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte erfüllen, wenn ihre unternehmerische Tätigkeit das Sicherheitssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 165/20143 nicht gefährdet.
II
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.