Vernehmlassungsvorlage - ARV 1

Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 3 Seiten

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Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen

(Chauffeurverordnung, ARV 1)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3

3Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 7, 8 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 9–12, 13a, 13b, 14–14c und 18 Absatz 1 einhalten.

Art. 4 Abs. 2 Bst. bbisund btersowie 4

2Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen:

bbis. Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, deren Zugfahrzeug über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS2) verfügt, sofern:

1. das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 4,25 t nicht übersteigt, und

2. das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.

bter. Sattelmotorfahrzeuge, deren Sattelschlepper über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen, sofern:

1 SR 822.221

2 SR 741.41

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